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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Bauen im unbeplanten Innenbereich (mit Jura-Lernvideo) (BVerwG; Urteil vom 30. 06. 2015 – 4 C 5. 14). Die Entscheidungsbesprechung wird morgen früh veröffentlicht. Prüfungswissen: Planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, so richtet sich die Zulässigkeit gem. § 30 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Fehlt ein solcher, so beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB, wenn das Grundstück sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Anderenfalls handelt es sich um ein Außenbereichsgrundstück, bei welchem sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 35 BauGB richtet. I. Bebauungszusammenhang Da ein Bebauungsplan im vorliegenden Fall fehlt, könnte es sich um ein Grundstück handeln, welches § 34 BauGB unterfällt. Dann muss es sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden.
Grundlagen zu Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB Definition ist alles, was außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt, in denen die vorhandene Bebauung den Ordnungsfaktor für die Bebauung bisher nicht bebauter Grundstücke bildet. kein Entgegenstehen bzw. Beeinträchtigung privilegierte Vorhaben, Abs. 1 Entgegenstehen öR Belange (eng) Abwägung: Privilegierung vs. öffentliche Belange Nachteile können nicht durch Vorteile kompensiert werden Beispiel Windrad des Bauern, das Eulen tötet, kann nicht mit geretteten Eisbären aufgerechnet werden = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt idR wird sich Vorhaben ggü. ö. Belangen durchsetzten 'Abwägungesetzliche Schuldverhältnisseorsprung' Beeinträchtigen öR Belange (weit) aber keine ganz neuen baulichen Anlagen = repressives Verbot mit Befreiungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt auch bei privilegierten Vorhabe gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs Beispiel insb.
Die Frage "privilegiert oder nicht privilegiert? " hat zentrale Auswirkungen auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB 1. Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB Zunächst ist zu prüfen, ob die §§ 29 ff. BauGB und somit auch § 35 BauGB anwendbar sind. Nach § 29 Abs. 1 BauGB ist dazu ein Vorhaben, das die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt hat, notwendig. Definition: Eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs 1 BauGB ist eine auf Dauer mit dem Erdboden verbundene künstliche, d. h. aus Bauprodukten bestehende Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz. (BVerwGE 44, 59 (61, 62)) Achtung: An dieser Stelle darf NICHT der weitesgehend gleichlautende bauordnungsrechtliche Anlagenbegriff aus § 2 Abs. 1 der jeweiligen LandesBauO zugrundegelegt werden! Dies ist ein schwerwiegender Fehler, da bundesrechtlichen Begriffe nicht mit Landesrecht definiert werden dürfen. a. Vorliegen eines Bebauungsplans In einem ersten (gedanklichen) Schritt ist dann zu fragen, ob ein Bebauungsplan besteht.
Außenbereichsinseln im Innenbereich. Davon spricht man, wenn eine vorhandene Baulücke so groß ist, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Charakter mehr auf die unbebauten Grundstücke hat. In einem solchen Fall richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Tipp: Für Ausführungen zur Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich, § 34 BauGB lese diesen Artikel! 2. Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB (privilegierte Vorhaben) Kommt man zu dem Ergebnis, dass § 35 BauGB einschlägig ist, so sind als nächstes die Voraussetzungen zu prüfen. a. Privilegiertes Vorhaben 35 Abs. 1 BauGB BauGB regelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben. Welche Vorhaben im Außenbereich privilegiert sind, regelt § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB. Dies sind typischerweise solche Bauten, die wegen ihrer Eigenarten nur im Außenbereich errichtet werden können, z. B. landwirtschaftliche Betriebe, Strommasten und weitere. Tipp: Was ein "landwirtschaftlicher Betrieb" i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB ist, wird in § 201 BauGB legaldefiniert.
Man unterscheidet drei verschiedene Arten von Bebauungsplänen: a) Der qualifizierte Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB: Bei qualifizierten Bebauungsplan sind Festsetzungen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks der überbaubaren Grundstücksflächen der örtlichen Verkehrsflächen getroffen worden. Darüber hinaus ist die Erschließung gesichert. b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach Art. 30 Abs. 2 BauGB Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan wird entwickelt, wenn bereits konkrete Pläne für eine Bebauung durch einen Bauherren vorhanden sind. Die zuständige Gemeinde entwickelt dann anhand der Pläne für das zu bauende Vorhaben und auf Grundlage von § 12 BauGB mit dem Bauherren einen sog. "Vorhaben- und Erschließungsplan". Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält dann die entsprechenden Festsetzungen. Darüber muss ist die Erschließung gesichert sein. c) Der einfache Bebauungsplan nach Art. 3 BauGB Bei einem einfachen Bebauungsplan fehlen die Voraussetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan (d. h. keinerlei Festsetzungen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung etc. ), das Bauvorhaben ist nur nach Maßgabe der §§ 34, 35 BauGB zulässig, je nachdem ob das zu bebauende Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt.
Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann starten Sie doch einfach kostenlos unseren Online-Kurs Öffentliches Recht als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium. Die Struktur des § 35 BauGB § 35 BauGB bestimmt, wann ein Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die oberste Intention des § 35 BauGB ist es dabei, das Bauen im Außenbereich grundsätzlich zu unterbinden [BVerwG, Urt. v. 30. 06. 1964 – I C 80. 62]. Dennoch gibt es bestimmte Bauten, die aufgrund ihrer Art, Größe und Immissionen nicht im Innenbereich errichtet werden können, beispielsweise ein Schlachthof oder Windenergieanlagen. § 35 BauGB bestimmt deshalb, wann ein Vorhaben (ausnahmsweise) im Außenbereich errichtet werden darf. Dabei ist zwischen § 35 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zu unterscheiden: Absatz 1 regelt die "privilegierten" Vorhaben, Absatz 2 die sonstigen, "nichtprivilegierten" Vorhaben. Diese Unterscheidung zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben ist dem Umstand geschuldet, dass im Außenbereich nur ausnahmsweise gebaut werden soll.
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