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Der Pflichtteilsberechtigte kann sich demnach nicht auf den Vortrag beschränken, dass das Nachlassverzeichnis "ersichtlich" unvollständig ist bzw. der Erbe ohnehin immer die Unwahrheit sagt. Belastbarer Verdacht zur mangelnden Sorgfalt des Erben Die Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses und die mangelnde Sorgfalt des Erben müssen zwar nicht feststehen, es muss aber einen belastbaren Verdacht geben. Dieser Verdacht muss auf Tatsachen beruhen. Bloße Vermutungen helfen hier regelmäßig nicht weiter. Ein Verdacht kann sich dabei aus dem Nachlassverzeichnis selber ergeben. Hat der Pflichtteilsberechtigte belastbare Kenntnis von Vermögenswerten des Erblassers, die im Nachlassverzeichnis nicht auftauchen, dann hat er gute Karten, den Erben zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorladen zu können. Aber auch das sonstige Verhalten des Erben kann ausreichen, eine eidesstattliche Versicherung zu fordern. Hat sich der Erbe beispielsweise zunächst generell geweigert, Auskunft zu erteilen, hat er die Auskunft nur sehr zögerlich erteilt oder wiederholt nachgebessert, dann kann der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Bekräftigung der Angaben mittels eidesstattlicher Versicherung gegeben sein.
Rz. 10 Die Form einer eidesstattlichen Versicherung ist im Gesetz nicht abschließend geregelt. Allgemein ergibt sich aus Abs. 3 bis 6, dass sie in jedem Fall schriftlich abzugeben ist und eine mündliche Erklärung nicht ausreicht. Die nach Abs. 3 befugte Person braucht die Niederschrift zur Versicherung an Eides statt nicht persönlich aufzunehmen, sondern kann sich dazu eines Schriftführers bedienen (Abs. 6 Satz 4), der allerdings ihrer Aufsicht untersteht und ihren Weisungen zu folgen hat. Verantwortlich für den Inhalt der Niederschrift bleibt jedoch die nach Abs. 3 befugte Person. Die Möglichkeit, auf andere Weise als durch Aufnahme zur Niederschrift bei der Behörde eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wird durch Abs. 3 nicht berührt. Die Übergabe kann auch in einer schriftlichen Erklärung des Versichernden bestehen, die einen Abs. 4 entsprechenden Zusatz enthält. Die Erklärung kann auch von einer anderen Person abgefasst und vom Versichernden unterschrieben werden. 11 Abs. 4 definiert die eidesstattliche Versicherung als Bestätigung der Richtigkeit einer über einen bestimmten Gegenstand abgegebenen Erklärung unter Verwendung einer hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsformel.
Er sei nicht ausdrücklich dazu bevollmächtigt worden, sondern im Wege der Vorsorgevollmacht nur zur Vertretung in nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, sofern eine Stellvertretung rechtlich zulässig ist. Das sei hinsichtlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht der Fall. Die eidesstattliche Versicherung könne nur von einem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden, also einem Betreuer. Das sahen die Richter am OLG anders. Sie entschieden, dass der Bevollmächtigte berechtigt sei, die Richtigkeit der zur Begründung des Erbscheinantrags erforderlichen Angaben an Eides statt zu versichern. Der Bevollmächtigte stehe hier einem Betreuer gleich. Die notarielle General- und Vorsorgevollmacht berechtige ihn auch, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dies werde durch deren Wortlaut gedeckt. Quelle | OLG Celle, Beschluss vom 20. 6. 2018, 6 W 78/18, Abruf-Nr. 202424 unter.
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Melden Sie sich hier an. Natürphänomen in Bayern: Fichten im Mastjahr - Blütenstaub verfärbt den Freistaat Wie das Portal weiter berichtet, blühen Fichten eigentlich nur alle sechs Jahre, doch bereits vor zwei Jahren habe es eine ähnlich starke Blüte gegeben wie jetzt. "Letztlich deuten Wissenschaftler das als Angstreaktion der Bäume auf Klimastress, Wassermangel. Sie versuchen in ihrer Not noch massenhaft Nachwuchs zu produzieren für den Fall, dass es mit ihnen zu Ende geht", zitiert der BR Cornelius Bugl vom Forstamt Regensburg -Schwandorf. Bugl prophezeit, dass uns der Blütenstaub noch zwei oder drei Wochen erhalten bleibt. Grund ist das trockene Wetter. (kam)