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Da gibts keine bestimmten Vorschriften, die spezielle Vorrichtungen verlangen. Das Moped muss lediglich sicher festgezurrt sein und das sieht so aus: Unten müssen die Räder gegen seitliches wegklappen gesichert sein. Das kann mit Balken, die dann selber gegen wegrutschen geisichert sind, mit Zurrgurten, sofern möglich oder mit einer Radschiene passieren. Motorrad im pferdeanhänger transportieren internet. Dann muss es gegen Vor- und Zurückbewegung gesichert sein. Das macht man am besten mit Zurrgurten oder vergleichbarem (theoretisch würden auch Seile aus Naturgarn ohne Elastizität gehen) nach vorne und hinten. Außerdem muss es gegen Umkippen gesichert sein, was man mit seitlichen Zurrgurten macht. Wenn du es so sicherst (am besten durch kräftiges Wackeln überprüfen) und das kann sich auf dem Anhänger nicht mehr bewegen, ist alles im gesetzlichen Rahmen. Klar darfst Du das. Die Punkte die zu berücksichtigen sind, sind zum einen die zulässige Nutzlast des Anhängers und zum andern die Ladungssicherung.
schlimmer geht immer...... Fözzi Beiträge: 35 Registriert: Mittwoch 15. Juli 2009, 17:06 Beitrag von Fözzi » Donnerstag 26. April 2012, 11:15 R1 enzo hat geschrieben: Hallo Falls der Anhänger ein Grünes Kennzeichen hat wär der Transport eines Moped er nur für Pferde die Befreiung hat...................... Kommt ganz darauf an, was in den Papieren eingetragen ist. Wenn da explizit nur Pferde eingetragen sind, dürfte man dann z. B. auch einen Ballen Stroh befördern. Oder ein Pony? Oder einen Esel? Diese Eintragungen gibt es, weiß ich, sind so aber ziemlich sinnfrei. Besser man lässt den Einsatz allgemein für Hobby- und Sportzwecke dokumentieren. Das geht - definitiv. Hannes_T Beiträge: 886 Registriert: Freitag 27. Motorrad im pferdeanhänger transportieren 6. Juni 2008, 15:03 Motorrad: S1000RR Lieblingsstrecke: Brno, Slov., Most Wohnort: Fernitz b. Graz / Ö. Beitrag von Hannes_T » Donnerstag 26. April 2012, 11:38 vielleicht kannst du dir auch ein bis zwei pferde dazuleihen, dann packst dein zeugs formschlüssig dazu und sparst dir das verzurren p. s. : du musst dein bike in jedem fall möglichst steil nach unten verzurren, sonst hoppelt es dir bei jeder bodenwelle davon.
"Omne animal post coitum triste" Maikel Beiträge: 1288 Registriert: Donnerstag 6. September 2007, 10:14 Motorrad: Monster R6 YZ250F Lieblingsstrecke: Saxenring Wohnort: Gera Beitrag von Maikel » Donnerstag 26. April 2012, 15:40 Akkitorro hat geschrieben: Kann mir mal einer sagen, wie ich auf die total bescheuerte Idee gekommen bin, hier so eine Frage zu stellen??????? Motorrad transport im Pferde anhänger. NEEEEE Aber probiere es doch einfach, Problem wird sein das du auf 1, 20 am Motorrad keine Punkte zum festmachen findest und von unten nach oben spannen bringt nix, da ziehst du es ja nur hoch Zurück zu "Allgemein" Wer ist online? Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 45 Gäste
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Hier droht Honorarverlust, der im Einzelnen wenig erscheint, in der Gesamtbetrachtung jedoch übers Jahr eine hohe Summe darstellen kann (Tab. 3). Eine Arbeitsanweisung könnte folgende Inhalte aufweisen, die anhand der Leistungsbeschreibung vorgegeben und praxisindividuell ergänzt werden muss: siehe Tabelle 4. In Kombination mit der Verfahrensanweisung ergibt sich eine deutliche Übersicht von Leistungsabfolgen, Zeitbedarf und Abrechnungspositionen. Verfahrens- und Arbeitsanweisungen in der Dokumentation Verfahrens- und Arbeitsanweisungen erleichtern die Dokumentation in der Karteikarte deutlich. Leistungsbeschreibungen müssen vollständig und umfassend dokumentiert werden, fehlende Einträge reduzieren die Berechenbarkeit der Leistung. Es gilt nach wie vor der Grundsatz: "Nicht dokumentiert = nicht erbracht = keine Grundlage zur Abrechnung". Verweis auf Arbeits- und Verfahrensanweisungen reduzieren den Aufwand der Dokumentation und ermöglichen mehr Zeit für die Therapie des Patienten. Der Beitrag erschien erstmalig in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 1+2/17.
Demnach dürfen Honorarvereinbarungen jedoch nicht in Notfällen oder bei einer akuten Schmerzbehandlung abgeschlossen werden. Eine gültige Honorarvereinbarung (HV) setzt voraus, dass sie persönlich und bezogen auf den Einzelfall zwischen Arzt und Patient getroffen wird und sich an den Regeln der GOÄ ausrichtet. Sonst kann der Ausgleich vom Patienten verweigert werden, was aufwendige Korrekturen und möglicherweise Einbußen beim Honorar zur Folge hat. Achten Sie bitte auch darauf, dass Ihre Honorarvereinbarung einen Hinweis enthält, dass die Erstattungsstellen möglicherweise die erbrachten Leistungen nicht vollumfänglich übernehmen und dadurch diese Honorarlücke vom Patienten zu tragen ist. Wichtig: Händigen Sie dem Patienten einen Abdruck der von ihm und vom Arzt unterschriebenen Honorarvereinbarung vor Aufnahme der Behandlung aus. Tipp 2: Dokumentieren Sie Ihre Leistungen ausführlich. Grundlage für die Honorarabrechnung nach GOÄ muss die Dokumentation der erbrachten ärztlichen Leistung sein.