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Die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels ist in der Eigentümergemeinschaft ein immer wieder auftretendes Thema, das auch häufig zu Streit führen kann. Wird in einer Eigentümergemeinschaft ein neuer Kostenverteilungsschlüssel für die "Müllbeseitigungskosten" beschlossen, so werden davon die Kosten des Hausmeisters hinsichtlich der Müllentsorgung nicht erfasst. Dies stellte das Landgericht in Frankfurt am Main im April des Jahres 2015 klar. Das Gericht wies bei dieser Gelegenheit auch darauf hin, dass Teile von Jahresabrechnungen anfechtbar sind, wenn es sich bei diesen Teilregelungen um rechnerisch selbstständige und somit auch abgrenzbare Teile handelt. WEG: Das bedeutet die Verteilungsschlüssel-Änderung für Müllkosten - GeVestor. WEG: Auch einzelne Teile der Jahresabrechnung sind anfechtbar Als Wohnungseigentümer kann man also auch einzelne Teile von Jahresabrechnungen anfechten, wenn diese wegen ihrer Selbständigkeit isoliert anfechtbar sind. Das hat die Folge, dass den die Kosten des Prozesses bestimmenden Gegenstandswert einer Anfechtungsklage reduziert wird.
Der BGH verwirft mit seiner Entscheidung vom 17. 12. 2010 die Revision (V ZR 131/10). Der Senat begründet das damit, dass die rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden sind. 2. Überlegungen des Senats zum Anspruch auf Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels kann bestehen – (c) Image(s) licensed by Ingram Image Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels (hier: sowohl für die Bewirtschaftungs- als auch für die Instandhaltungskosten) kann ein einzelner Wohnungseigentümer vor Gericht nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG [Fußnote 1] durchsetzen (Unbilligkeit). Zwar habe das Berufungsgericht (bei den Betriebskosten) übersehen, dass eine Vereinbarung gar nicht nötig sei, weil nach der Reform des WEG im Jahr 2007 Beschlusskompetenz besteht. Änderung kostenverteilungsschlüssel web design. Das spiele aber keine Rolle, weil auch nach einem ablehnenden Beschluss ein Anspruch auf Zustimmung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verlangt werden könne.
Erhebliche Änderungen hat das WEMoG hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung einer Verteilung der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen gebracht. War eine solche nach § 16 Abs. 4 WEG a. F. noch beschränkt auf eine konkrete Einzelfallmaßnahme, erlaubt auch hier § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Beschlüsse über dauerhafte Kostenverteilungsänderungen. Nunmehr ist es auch unproblematisch möglich, den betreffenden Wohnungseigentümer mit den Kosten z. B. für Reparaturen von Fenstern oder eines Fensteraustauschs oder auch entsprechende Maßnahmen wie an den Wohnungseingangstüren bzw. den Zugangstüren zum Sondereigentum zu belasten. Änderung kostenverteilungsschlüssel weg. Unter den Begriff der "Erhaltung" werden auch Maßnahmen subsumiert, die der erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung des Gemeinschaftseigentums dienen oder die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an das Gemeinschaftseigentum dienen. Generelle Kostenverteilungsänderung Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer die Verteilung einzelner Kosten oder Arten von Kosten beschlussweise ändern.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, wollen die Kläger weiterhin erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird. Der Bundesgerichtshof hält die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Wohnungseigentümer hatten gemäß § 16 Abs. 3 WEG die Kompetenz, die in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Berechnungsmethode für die Ermittlung der Wohnfläche zur Abrechnung der Warmwasserkosten im Wege eines Beschlusses zu ändern und zwar gem. § 16 III WEG durch Stimmenmehrheit. Von dieser Kompetenz haben die Wohnungseigentümer Gebrauch gemacht. Die Kosten des Betriebs einer gemeinschaftlich betriebenen Warmwasseranlage stellen Betriebskosten im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 5a BetrkV dar. Die Wohnungseigentümer haben auch einen neuen Verteilungsmaßstab i. S. d. Kostenverteilungsschlüssel jahrelang falsch: die Konsequenzen | wohnen im eigentum e.V.. § 16 Abs. 3 WEG beschlossen. Zwar haben sie den Verteilungsschlüssel, wonach die Kosten für Warmwasser zu 70% nach dem Verbrauch und zu 30% nach der Wohnfläche umgelegt werden, nicht geändert, sondern nur den Berechnungsmodus für die Ermittlung der Wohnfläche.
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände, weil der bisherige Schlüssel z. B. unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt, in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend eingegriffen werden 1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung betrafen das bereits abgeschlossene Kalenderjahr 2009, so dass mangels Vorliegens einer der genannten Ausnahmefälle bereits aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Änderung der anzuwendenden Kostenverteilungsschlüssel nicht möglich ist. In dem gleichen Fall hatte der Kläger auf der Eigentümerversammlung einen Antrag auf die Unterlassung einer bestimmten Art und Weise der Nutzung von solchen Keller- und Bodenräumen, die von einzelnen Wohnungen direkt zugänglich sind, gestellt. Das damit verfolgte Rechtsschutzziel des Klägers ging dahin, die Wohnungseigentümer durch Fassung eines entsprechenden Vergemeinschaftungsbeschlusses zu verpflichten, Beseitigungs- bzw. WEG: Keine nachträgliche Änderung des Kostenverteilungsschlüssels | Schlosser AktuellSchlosser Aktuell. Unterlassungsansprüche, § 1004 Abs. 1 BGB i.