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Zu der Frage, ob Händedesinfektionsmittel (HDM) in kinderbetreuenden Einrichtungen oder von deren Trägern umgefüllt werden dürfen, kursieren unterschiedliche Meinungen. Der Gesetzgeber gibt dabei jedoch klare Regeln vor und schließt das Umfüllen dadurch praktisch aus. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus zwei Quellen: 1. Rahmenhygienepläne der Länder Viele Rahmenhygienepläne der Länder oder örtlicher Gesundheitsbehörden für kinderbetreuende Einrichtungen enthalten den Passus, dass das Umfüllen von Hände- und Hautdesinfektionsmitteln nicht zulässig ist. Jede Einrichtung bzw. jeder Träger ist gefordert, dies gleichlautend in den eigenen individuellen Hygieneplan zu übernehmen. Die Firma FRANKEN hat diese Anforderung ebenfalls in die zur Verfügung gestellten Hygienehandbücher übernommen. 2. Desinfektionsmittel umfüllen. Arzneimittelgesetz Haut- und Händedesinfektionsmittel sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG), wenn sie 1. am menschlichen Körper angewendet werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 AMG - sog.
Bei der Verwendung sind zusätzlich berufsgenossenschaftliche Regeln, die Gefahrstoffverordnung und andere Regelungen des Mitarbeiterschutzes einzuhalten. Wer Desinfektionsmittel umfüllt sollte die entsprechende Schutzkleidung tragen, Haut und Augen sind zu schützen, je nach Einstufung sollte eine Augenspülflasche vorhanden sein. Auch hat der Unternehmer die gesonderten Gefahren durch das Abfüllen in einer Betriebsanweisun g zu berücksichtigen. Insofern sollte ein Umfüllen grundsätzlich vermieden werden. Desinfektionsmittel können durch das Umfüllen in verunreinigte Behälter in Ihrer Wirkung eingeschränkt werden. Besonders problematisch ist jedoch die regelmäßig fehlende Kennzeichnung und Etikettierung auf umgefüllten Behältern. Zusammenfassend: Desinfektionsmittel können unter Beachtung von Sicherheitsregeln und unter Berücksichtigung sauberer Umgebung umgefüllt werden. Wann und wo Ärzte Desinfektionsmittel herstellen dürfen. Doch wie sieht das bei Händedesinfektionsmittel aus? Händedesinfektion, die gegen pathogene Keime auf und in der Haut wirkt, fällt in Deutschland unter das Arzneimittelgesetz (AMG).
Eventuelle Ausnahmeregelungen in der "Allgemeinverfügung zur Zulassung von Biozidprodukten zur hygienischen Händedesinfektion vom 16. 09. 2020" laufen zum 01. 04. 2021 aus. Nicht zuletzt bietet das Umfüllen aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht keine Vorteile. Der Energie- und Zeitaufwand für die Aufbereitung der Behältnisse ist höher als der Herstellungsaufwand. Zusätzlich ist ein erhöhter Personaleinsatz bei Reinigung, Umfüllung und Kennzeichnung der Behältnisse erforderlich. Bei korrekter Erfassung aller Kosten wird der Preisvorteil von Großgebinden daher eher in sein Gegenteil verkehrt. Hinweis: Das hier Gesagte bezieht sich nur auf Händedesinfektionsmittel. Flächendesinfektionsmittel dürfen im Gegensatz dazu unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften grundsätzlich umgefüllt werden. Stand: 16. 02. 2021 / Knost FRANKEN-Chemie GmbH & Co. KG Elisabethstr. 55, 32791 Lage 05232/9581-0
1007/s00103-016-2416-6 Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 10 · 2016 Erscheinungsdatum 24. August 2016 PDF (565 KB, Datei ist nicht barrierefrei) Infektionskrankheiten A-Z
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Kontakt aida-com 2021-09-21T14:28:30+02:00 Zahnarztpraxis Menzing Wöhlerstraße 20 I 81247 München Telefon: 089/811 14 28 E-Mail: Anfahrt: Parkplätze vorhanden Sie erreichen uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln: S-Bahn: Pasing Bus: 160 bis Wöhlerstraße S-Bahn: Obermenzing Bus: 158 bis Karwinskistraße West oder 143 bis Wöhlerstraße