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Als Beweise für den abgeschlossenen Handel ließ der Richter sowohl die Ausdrucke der Angebote als auch die entsprechenden Bestätigungs-Mails der Anbieterplattform für die Kaufverträge gelten. Auch der Einwand des Verkäufers, er habe pro Rarität 1000 statt einer Mark erwartet, überzeugte nicht. Ein Beispielangebot, das er zum Vergleich anführte (einen Biedermeiertisch von 1830, den er für knapp 3000 Mark angeboten hatte) machte auf das Gericht nicht den gewünschten Eindruck. Vielmehr wertete der Richter es als Hinweis darauf, dass der Verkäufer die Preise nach eigenem Gutdünken festsetzen könne und das auch tue. Für das Gericht zählte letztlich nur, was er tatsächlich als Kaufpreis eingetragen hatte, nicht was er eintragen wollte. Duden | nett | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft. Im Übrigen liege es in seiner eigenen Verantwortung, seine Angaben zu überprüfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagte kann theoretisch noch Beschwerde dagegen einlegen. Allerdings hat er dabei ein Problem: Der Beschwerdewert liegt bei mindestens 500 Mark.
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Der DAX-Future war wegen des irrtümlichen Options-Geschäfts kurz nach Handelsbeginn binnen Sekunden um etwa 800 Punkte abgesackt. Das löste eine Verkaufswelle der Aktien im Deutschen Aktienindex (DAX) aus. Der DAX fiel binnen Minuten um 110 Punkte auf 5. 070, 46 Punkte, erholte sich dann aber wieder. Mit der Aufhebung des Geschäfts seien auch eine Reihe nachfolgender Optionsgeschäfte außer Kraft gesetzt, sagte der Sprecher. Angaben zum Umfang der Rückabwicklungen machte er nicht. Ein Optionsscheinhändler sagte: "Anders als im Aktienhandel gibt es bei den Optionsscheinen keine Unterbrechung, wenn es so stark nach unten geht". /ts/bi da hättste aber korrekt calls kaufen können.... 007Bond: Das schlägt ja dem Faß den Boden aus!! Geschäft ist Geschäft! Haben möglicherweise die Falschen verdient?! Wenn ein Händler Mist baut, hat er diesen auch auszubaden. Ist das rechtlich überhaupt zulässig?! Golem.de: IT-News für Profis. Hey, wir haben doch noch garnicht den 1. April... Die sollen doch lieber die Geschäfte seit März 2000 alle wieder rückgängig machen!!
Der Verkäufer lehnte die Herausgabe der Ware ab und hielt den Kauf für einen "schlechten Scherz". Er war der festen Überzeugung, die Stücke für jeweils 1000 Mark angeboten zu haben. Ein Irrtum, wie sich vor Gericht herausstellte. Das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren: Er muss die Antiquitäten liefern? und zwar für genau die vereinbarten drei Mark. Wenn der Verkäufer einen höheren Kaufpreis gewollt hätte, so hätte er dies in seinem Verkaufsangebot festlegen müssen, so das Gericht (AZ: 12 C 197/01[2]). Zuvor hatte der Käufer auf Herausgabe der Raritäten geklagt und erhielt Recht. Das Gericht setzte den Streitwert auf drei Mark fest und verkündete den Beschluss. Das ist ja nett en. Der Antiquitätenverkäufer ging nicht dagegen vor, sondern ließ die Frist tatenlos verstreichen. In der Folge erließ das Amtsgericht Ibbenbüren ein Versäumnisurteil gegen ihn. Den dagegen eingelegten Einspruch lehnte das Gericht ab und verurteilte den Verkäufer zur Herausgabe der Ware zum auf der Onlineplattform vereinbarten Preis von insgesamt drei Mark.