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: IV ZR 437/15) rügt er die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Dies habe fälschlicherweise eine der Beklagten zuzurechnende Aufklärungspflichtverletzung bejaht. Maklerverhalten kann Versicherer zugerechnet werden Zwar könne das Verhalten eines Versicherungsmaklers in bestimmten Fällen dem Versicherer zugerechnet werden. Allerdings setze dies voraus, dass der Makler Aufgaben übernehme, die normalerweise vom Versicherer erledigt würden. Er wird also mit Wissen des Versicherers in "dessen Pflichtenkreis" tätig. Beratungspflichten des Anlageberaters Wirtschaftsrecht. Eine Pflichtverletzung des Vermittlers durch eine fehlerhafte Produktempfehlung wäre nur dann im Pflichtenkreis des Versicherers erfolgt, wenn dieser nicht nur die Aufklärung über das angebotene Produkt, sondern zudem auch eine anlage- und anlegergerechte Beratung, etwa aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrages, geschuldet hätte, so der BGH. Dies sei hier allerdings nicht der Fall gewesen. Seite zwei: Anlagevermittlung versus Anlageberatung Wissen, was los ist – mit den Newslettern von Cash.
Sachverhalt In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt verlangte ein Anleger von einer Bank Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten beim Erwerb einer Kapitalanlage. Der Anleger hatte auf Empfehlung eines Anlageberaters der Bank eine Anleihe erworben. Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung oder falscher Geldanlage. Vorher hatte der Anlageberater dem Anleger eine Liste von Angeboten aus dem Anlageprogramm der Bank vorgelegt. Bereits vor dem Erwerb der Kapitalanlage hatte eine ausländische Ratingagentur die später erworbene Anleihen als spekulativ mit unterdurchschnittlicher Deckung und etwas später sogar als hochspekulativ mit geringer Kapitalabsicherung eingestuft. Der Anleger behauptete im gerichtlichen Verfahren, dass der Anlageberater der Bank ein Risiko hinsichtlich dieser Anleihe verneint hätte. Entscheidung Der BGH stellt in seiner Entscheidung die Grundsätze der anleger- und objektgerechten Beratung auf. Er entschied danach, dass bei der Beratung des Anlegers die Umstände in der Person des Kunden, insbesondere dessen Wissensstand der Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft gehören, aber auch die Anlagerisiken selbst.
Darüber hinaus unterscheiden sich die Pflichten in der Anlageberatung und -vermittlung, weil die gewünschte Hilfestellung bei der Beratung wie oben gezeigt weiter greift als bei der Vermittlung. Bei der reinen Anlagevermittlung müssen die mitgeteilten Konditionen und Eigenschaften des Anlageprodukts durch die Vermittler zwar genannt, aber nicht dahingehend bewertet werden, ob sie zu Ihrem Bedarf passen. Diese Einschätzung müssen Sie (oder ein von Ihnen bestimmter Dritter) selbst vornehmen. Der Fall, dass allein ein Vermittlungsvertrag geschlossen wird, kommt in der Praxis nur sehr selten vor. Zumeist wird neben dem Vermittlungsvertrag auch ein Beratungsvertrag abgeschlossen, für den nachstehende Beratungspflichten zu erfüllen sind. Anlage und anlegergerechte beratung 2. Beratungspflicht Bei der Anlageberatung müssen die Berater Sie nicht nur über verschiedene Anlageprodukte informieren, sondern diese Produkte auch eigenständig und fachkundig auf Ihren Bedarf hin bewerten und, sofern Sie es wünschen, eine Empfehlung aussprechen.
Für die anlegergerechte Beratung kommt es auf die Person des Anlegers an. Hat er Vorkenntnisse, welche Risikobereitschaft besteht? Die anlagegerechte Beratung bedeutet, dass der Berater den Interessenten über alle Eigenschaften und besonders die Risiken einer Anlage, die für eine Anlageentscheidung relevant sein können, zutreffend, vollständig und verständlich aufklärt. Wenn ein Berater diese Informationen nicht hat, dann muss er seinen Kunden darüber informieren. Der Anlageberater muss sich nach ständiger Rechtsprechung mit kritischen Augen um das Anlageprodukt kümmern und die Wirtschaftspresse auswerten. Er ist verpflichtet, den Kunden auch über negative Berichte zu informieren. Anlage und anlegergerechte beratung mit. Soweit ein Prospekt vorliegt (also eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung einer Anlage erhebliche Angaben enthält) muss der Prospekt so frühzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben werden, dass der Kunde den Inhalt des Prospektes zur Kenntnis nehmen kann. Auch hier muss der Anlageberater den Prospekt auf die Plausibilität prüfen.
Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziele der Kunde verfolgt. Falls die Bank keine Kenntnisse hierüber verfügt, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen. Anlegergerechte Beratung Insgesamt soll sich also die Beratung darauf ausrichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Folglich muss die empfohlene Anlage unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein. Objektgerechte Beratung Ferner hat sich die Beratung hinsichtlich des Anlageobjekts auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Anlage und anlegergerechte beratung video. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken(Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben.
Seine Bedeutung hat seit der Einführung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters (MBR) weiter zugenommen. Das MBR enthält sämtliche Beschwerden von Kunden, die bei den Instituten zur Anlageberatung eingehen. Der Gesetzgeber versteht dabei unter "Beschwerde" jede Unmutsäußerung eines Kunden. Eine im MBR angezeigte Beschwerde ist daher nicht automatisch mit einer fehlerhaften Beratung gleichzusetzen. Der BaFin liegen keine Hintergrundinformationen zu den angezeigten Beschwerden vor. Sie wertet die MBR-Meldungen risikoorientiert aus und fordert stichprobenartig die Unterlagen zur Beschwerdebearbeitung bei den Instituten an. Dank der Beratungsprotokolle erhält sie so auch Informationen zu den Beratungsgesprächen, die den Beschwerden zugrundeliegen. Aufsicht Die BaFin prüft selbst regelmäßig Beratungsprotokolle. Im ersten Halbjahr 2014 untersuchte sie etwa 1. 200 Protokolle, insbesondere bei der Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit dem MBR. Darüber hinaus erhält die BaFin jährlich Berichte von Wirtschafts- und Verbandsprüfern zur Einhaltung der Vorschriften nach dem WpHG, also auch des § 34 Absatz 2a.