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Rn. 2 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Daher obliegt es dem Anbieter, die Bescheinigung nach § 92 EStG auszustellen. Eine weitere unmittelbare Information des Zulageberechtigten durch die zentrale Stelle ist nicht vorgesehen. Nach § 92 S 4 EStG bleibt es dem Anbieter und dem Zulageberechtigten überlassen, ob die Bescheinigung in Papier oder elektronisch übermittelt werden soll. II. Hinweise zur Rechtsentwicklung Rn. 3 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Die Vorschrift wurde durch das G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung u zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26. 06. 2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und sollte zum 01. 01. 2002 in Kraft treten. Mit Wirkung v 21. 09. 2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum in Kraft. Die Vorschrift wurde durch die Neufassung des EStG nicht verändert. Durch das AltEinkG v 05. 07. 2004, BGBl I 2004, 1427 erfolgte eine redaktionelle Änderung, denn in Nr 3 wurde der Begriff "Altersvorsorgevertrag" durch den Begriff "Vertrag" ersetzt.
Erfährt der Zulageberechtigte – z. B. durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Anbieter – bereits vor Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG vom Inhalt eines Berechnungsergebnisses, ist ein Antrag auf Festsetzung bereits in diesem Verfahrensstadium möglich. Ein gegenteiliges Verständnis der Vorschrift, nach der ein Zulageberechtigter frühestens mit Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG einen Antrag auf Festsetzung stellen darf, wäre reine Förmelei. 2 Gegenstand Rz. 22 Gegenstand des Antrags ist die Festsetzung der Altersvorsorgezulage für das im Antrag bezeichnete Beitragsjahr. Festgesetzt wird die Zulage für ein Beitragsjahr, d. h. auch in Fällen des § 87 EStG, in denen ein Zulageberechtigter zugunsten mehrerer Verträge Beiträge zahlt, erfolgt keine vertragsbezogene Festsetzung der Zulage, sondern lediglich eine Verteilung der Zulage auf die berücksichtigungsfähigen Verträge. Die Stellung eines Antrags bei einem Anbieter ist folglich ausreichend. Der Klarheit halber ist dabei die Angabe weiterer Verträge zweckmäßig.
21b Die Jahresfrist für die Antragstellung beginnt mit "Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll" ( § 90 Abs. 4 S. 2 EStG). Dabei ist zu beachten, dass es bezüglich eines Beitragsjahrs mehrere Bescheinigungen nach § 92 EStG geben kann. Abzustellen ist in diesem Fall auf die jüngste Bescheinigung nach § 92 EStG, in der das streitgegenständliche Beitragsjahr aufgeführt wird. Für die Berechnung der Frist sind § 122 Abs. 2 und 2a AO sinngemäß anzuwenden ( § 18 Abs. 2 S. 2 AltvDV). Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des Antrags beim Anbieter. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Zulageberechtigte den Zeitpunkt der Weiterleitung des Festsetzungsantrags an die zentrale Stelle nicht beeinflussen kann. Wird die Antragsfrist versäumt, kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 21c § 90 Abs. 4 S. 2 EStG bestimmt lediglich das Ende der Frist.
(3) 1 Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des § 92a Absatz 2a und 3 Satz 5 den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. 2 Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a Satz 1 auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. 3 Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4 Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert fest. 5 § 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Benachbarte Paragraphen § 89 Antrag § 90 Verfahren § 91 Datenerhebung und Datenabgleich § 92 Bescheinigung § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung (aktuelle Seite) § 93 Schädliche Verwendung § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung § 95 Sonderfälle der Rückzahlung Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden.
F. des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) v. 17. 8. 2018, BGBl. I 2016, 3214 = BStBl I 201
(1) 2 Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben.