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Frage & Antwort Fläche ins Privatvermögen? Ich möchte eine 5 ha große Fläche vom landwirtschaftlichen Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführen. Wie gehe ich vor? Ich bin Rentner und habe alle Flächen bereits seit Jahren verpachtet. Eine Überführung aus dem steuerlichen Betriebs- in das Privatvermögen ist nur beim sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen möglich. Land- und Forstwirtschaft: Steuerliche Behandlung forstwirtschaftlicher Flächen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Das heißt, Flächen, die Sie selbst bewirtschaften, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen und können nicht in das Privatvermögen überführt werden. Da Sie Ihre...
Die Einkommensteuer entfällt nach dem Verkauf eines zuvor vermieteten Privatgrundstücks, wenn Sie länger als zehn Jahre Besitzer des Grundstücks waren. Dann geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass die Wohnungen auf dem Grundstück "keine tauglichen Objekte eines gewerblichen Grundstückshandels mehr sind". Landwirtschaftliche Fläche Übergabe Wie mache ichs am besten • Landtreff. Allerdings darf Ihre Tätigkeit nicht der Annahme widersprechen, dass sich das Grundstück lediglich in Ihrem – langjährigen – Privatbesitz befindet und kein Gewerbebetrieb stattfindet. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn Sie das Grundstück in Bauland überführen oder es nach Bebauung verkaufen. Dann kann das Finanzamt eine gewerbliche Tätigkeit annehmen, die Sie als Privatperson nicht ausgeübt hätten. Laut Ecovis Agrar umgehen Sie die Einkommensteuer also allenfalls, wenn Sie die Grundstücke, die mindestens zehn Jahre in Ihrem Besitz waren, nicht so verändern, dass eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann. Erweckt Ihre Tätigkeit auf dem Grundstück nicht den "Charakter eines gewerblichen Grundstückhändlers", wird für den aus dem Verkauf entstandenen Gewinn keine Gewerbesteuer fällig, so Ecovis.
Falls also jemand ein Haus mit mehr als einer Wohnung baut, ist nur eine teilweise steuerfreie Entnahme möglich (z. B Haus mit zwei Wohnungen, Wohnfläche insgesamt 200 qm, jede Wohnung hat 100 qm, benötigter Grund und Boden sind 1000 qm, somit können nur 50% = 500 qm steuerfrei entnommen werden, die restlichen 500qm sind steuerpflichtig). Ganz wichtig: Erfolgt nicht spätestens bei Fertigstellung der nicht begünstigten Wohnung eine schlüssige Entnahmehandlung in der Steuererklärung (also Änderung des Anlageverzeichnisses mit Abgang von Betriebsvermögen), so geht das Finanzamt von gewillkürtem Betriebsvermögen aus mit der Folge, das auch die aufstehende Wohnung Betriebsvermögen ist. Fundstelle: hier der Absatz 5. kleinlandwirt Beiträge: 159 Registriert: Do Apr 24, 2008 19:46 Wohnort: Niederbayern von kleinlandwirt » Sa Sep 12, 2009 17:10 CarpeDiem, was heißt hier "aufgeben"? Wenn schon - wie von frankenvieh vorgeschlagen- mit Steuerberater, dann eine ganz einfache Lösung wählen: Mir vom Steuerberater schriftlich bestätigen lassen, das bei dem vom Steuerberater vorgeschlagenen Weg es eine steuerfreie Entnahme gibt.
Leitsatz 1. Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. 2. Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird. Normenkette § 16 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 13, § 13a, § 14 S. 2 EStG, § 7 Abs. 1 EStDV Sachverhalt Landwirtseheleute hatten 1979 ihre betriebliche Tätigkeit eingestellt und alle Nutzflächen getrennt auf den Sohn und die zwei Töchter übertragen. Zurück behielten sie nur die bisherige Hofstelle. Nach dem Tod der Mutter übertrug der Vater auch die Hofstelle auf den Sohn. Der Sohn betrieb damals nur noch Weinbau als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb und hatte seine übrigen Nutzflächen verpachtet. Seit 1994 wurden nur noch Pachteinnahmen erklärt. Im Jahr 1997 veräußerte der Sohn die ehemalige Hofstelle seiner Eltern. Das FA war der Ansicht, das Grundstück sei Betriebsvermögen, und erfasste einen aus der Veräußerung erzielten Gewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Sollte der Hof schon vor über 10 Jahren aufgegeben worden sein und komplett ins Privatvermögen überführt worden sein, dann könnte die Sache anders aussehen. Dann entfällt möglicherweise ein Spekulationsgewinn. Also rechtlich gaaanz kompliziert. Ich würd mich aber auch beraten lassen, wie das aussieht, wenn man den Weg über ein Erbbaurecht geht. Da könnte es sein, dass nur der Ertrag der Erbbaupacht versteuert werden müsste. Unbedingt durch einen Steueranwalt beraten lassen, der etwas von Grundstücksgeschäften IN DER LANDWIRTSCHAFT versteht. Gruß Zuletzt geändert von meyer wie mueller am Fr Jul 15, 2011 11:40, insgesamt 1-mal geändert. meyer wie mueller Beiträge: 1528 Registriert: So Nov 04, 2007 18:21 Wohnort: Franken von CarpeDiem » Fr Jul 15, 2011 10:59 @meyer wie müller, völlig richtig was du da schreibst. Ich hatte mir eigentlich vorgenommen auf solche "Anfragen", die ja immer wieder kommen, nicht mehr zu reagieren, warum? Bevor man dem Threadansteller hier irgend etwas vorschlagen könnte, müsste erst einmal der steuerliche Status des Hofes geklärt sein.