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Die Unwirtschaftlichkeit des Betriebs der Tennisanlage habe sich für die Kläger auch nach ihrem eigenen Vorbringen eindeutig aus dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten ergeben. Das Gutachten habe ausdrücklich auf die erforderlichen erheblichen Investitionen, die geringen Aussichten auf Umsatzsteigerung sowie den Bau- und Unterhaltungszustand inklusive Bauschäden bzw. Kommunalrecht nrw fall . Baumängel hingewiesen. Ihr Entschluss zur Sanierung und Nutzungsänderung des Objekts stelle im Hinblick auf die Ertragssituation eine in die Risikosphäre der Kläger fallende unternehmerische Entscheidung dar, die nach dem gesetzgeberischen Willen für die Erhebung der Grundsteuer mit ihrem Charakter als Objekt- und nicht Ertragssteuer irrelevant sei. Aus der Gesetzesbegründung ergäbe sich nämlich, dass unter anderem nicht Ertrag bringende Grundstücke von der Erlassregelung ausdrücklich ausgenommen seien. Ebenso wenig komme zugunsten der Kläger ein Grundsteuererlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.
Denn das Objekt sei für sie nahezu wertlos, weil es aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit nicht möglich sei, die Tennisanlage zu betreiben, und es deshalb im Leerstand verbleibe. Der Beklagte lehnte den Grundsteuererlass mit der Begründung ab, dass die Kläger die Minderung des Rohertrags des Objekts zu vertreten hätten, weil sie es in Kenntnis des schlechten baulichen Zustands zur Sanierung erworben hätten. Somit sei ihnen der daraus resultierende Leerstand und Mietausfall zuzurechnen. Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - Verlag Reckinger. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten keinen Anspruch auf den begehrten Grundsteuererlass. Voraussetzung für einen Grundsteuererlass wegen Rohertragsminderung des Steuergegenstands sei unter anderem, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten habe. Dies sei jedoch bei den Klägern der Fall. Sie hätten die Ertragsminderung aufgrund eigener Willensentschließung herbeigeführt und sehenden Auges in Kauf genommen, indem sie das Objekt in vollem Bewusstsein der Unrentabilität einer weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung als Tennisanlage sowie der Sanierungsbedürftigkeit erworben hätten.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen. VG Koblenz, Urteil vom 05. 04. 2022, 5 K 932/ VG Koblenz Pressemitteilung Nr. 13/2022 Az. : 41. 6. 3. 2-001/002 ha
So habt Ihr einen… Weiter lesen