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Bundesagentur für Arbeit: Aktualisiertes Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (Stand 07/2019) Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ein neues Merkblatt für Leiharbeitnehmer mit dem Stand 07/2019 veröffentlicht. Die Vertragsarbeitgeber bzw. Personaldienstleister (Verleiher) sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Leiharbeitnehmern) das Merkblatt der Erlaubnisbehörde bei Vertragsschluss auszuhändigen (§ 11 Absatz 2 AÜG). Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer müssen das Merkblatt auf ausdrückliches Verlangen auch in ihrer Muttersprache erhalten (§ 11 Absatz 2 Satz 2 AÜG). Die Übersetzungskosten trägt der Verleiher. Unter dem folgenden Link erhalten Sie die jüngste Fassung des Merkblatts für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (Stand 07/2019): Bei Fragen zu den obigen Themenschwerpunkten stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer individuellen Beratung zur Verfügung. Sprechen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular!
Keine praktische Bedeutung dürfte in Bezug auf den Arbeitgeber der zeitlich orientierten Abgrenzung der ersten Tätigkeitsstätte zukommen (quantitative Zuordnung). Der Leiharbeitnehmer wird regelmäßig weder 1/3 seiner vertraglichen Arbeitszeit noch 2 Arbeitstage pro Woche Arbeiten im Betrieb des Verleihers verrichten und dort im Normalfall zeitlich keine erste Tätigkeitsstätte begründen. Zum anderen kann die betriebliche Einrichtung eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten eine erste Tätigkeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer dort dauerhaft eingesetzt werden soll. Ausgehend von den allgemein für arbeitgeberfremde betriebliche Einrichtungen geltenden Kriterien kommt dadurch bei Leiharbeitnehmern anstelle der betrieblichen Einrichtung des Leiharbeitgebers auch die Betriebsstätte des Entleihers als erste Tätigkeitsstätte infrage. Voraussetzung ist, dass der Zeitarbeitnehmer für die gesamte Dauer des Leiharbeitsverhältnisses, unbefristet oder länger als 48 Monate in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung der Entleiherfirma tätig werden soll.
2022 im TARIFPLUS-Tarifvertrag schon geregelt. 07. Januar 2022 Ab dem 01. 2022 verändern sich in zwei relevanten Branchen allgemeine verbindliche Mindestlöhne. Im Elektrohandwerk erhöht sich der Mindestlohn bundeseinheitlich je Stunde von 12, 40 € auf 12, 90 €. In der Gebäudereinigung erhöht sich der Mindestlohn bundeseinheitlich je Stunde auf 11, 55 € (Lohngruppe 1) bzw. auf 14, 81 € (Lohngruppe 6). 07. Dezember 2021 "Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung sind notwendige Instrumente. Strukturelle und systematische Verstöße gegen Arbeitsrecht und Arbeitsschutz verhindern wir durch effektive Rechtsdurchsetzung. So sorgen wir auch für mehr Sicherheit bei Arbeit auf Abruf. " Die geplante Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12, 00 € wird auch die Zeitarbeit betreffen. Ansonsten verhält man sich abwartend. "Beim Arbeitnehmerüberlassungsgesetz prüfen wir im Falle einer europäischen... 09. November 2021 Die Bundesagentur für Arbeit hat das Merkblatt für Leiharbeitnehmer aktualisiert.
Gleichstellungsgrundsatz: Grundsätzlich haben Zeitarbeitnehmer Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter (Equal Treatment). Sie haben die Möglichkeit, Auskunft über diese Bedingungen von ihrem Entleiher zu verlangen. Abweichungen vom gesetzlichen Equal Pay nach 9 Monaten sind bei Anwendung eines geltenden Tarifvertrags möglich, der ein gleichwertiges Entgelt festlegt. Spätestens nach 6 Wochen Einsatzzeit hat eine stufenweise Erhöhung des Arbeitsentgelts zu erfolgen. Der Zeitarbeiter erhält spätestens nach dem 15. Monat der Überlassung beim selben Kunden mindestens ein Arbeitsentgelt, das mit dem tarifvertraglichen Entgelt vergleichbarer Mitarbeiter gleichwertig ist. Lohnuntergrenze und Branchenmindestlöhne: Dieser Abschnitt thematisiert die oben angeführten Inhalte rund um das LohnUGAÜV 3. Sozialversicherung: Der Verleiher steht in der Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Bei Zuwiderhandlung haftet im Falle eines Einsatzes der Entleiher.
Die BA gibt regelmäßig Merkblätter heraus. Das aktuelle Merkblatt Stand März 2019 wurde kürzlich veröffentlicht. Was ist neu? Die wesentlichen Neuerungen finden sich im Abschnitt "Lohnuntergrenze und Branchenmindestlöhne". Der Abschnitt zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von 8, 84 Euro brutto pro Stunde auch in Nichteinsatzzeiten wurde eliminiert. Ebenfalls fehlt die Textpassage, die auf die Zahlung des Branchenmindestlohns aufgrund eines Tarifvertrags hinweist. Hinzu kommen Informationen zur Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze (LohnUGAÜV 3), die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen hat. Arbeitgeber müssen mindestens die in der Rechtsverordnung festgesetzten Mindeststundenentgelte zahlen – dies gilt auch für mögliche Nachfolgeverordnungen. Für den Fall, dass keine Lohnuntergrenzverordnung besteht, sind die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu beachten. Das Mindeststundenentgelt beträgt nach § 2 Abs. 2 LohnUGAÜV 3 in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: in den übrigen Bundesländern: Maßgeblich für die Entgelte ist der Arbeitsort.