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…gemäß § 266a StGB. Informationen von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener. Liegt der Verdacht (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in der Luft, so ist guter Rechtsrat nötig. Die konstante Aufklärungsquote von 99, 5% bei ebenso konstant etwa 13. 500 Fällen pro Jahr zeigt, dass die Strafverteidigung eines Rechtsanwalts sich vor allem auch darauf konzentrieren muss, Ansätze für eine Strafmilderung zu finden. Mit einem Drittel aller Fälle finden sich die Täter am häufigsten im Baugewerbe. Wer kann Täter sein? Der Straftatbestand Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt besteht aus einer Fülle von Variationen. Anwalt: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Gemein ist ihnen, dass Täter nur ein Arbeitgeber sein kann. Bei Gesellschaften haftet der jeweilige Gesellschafter, bei Verbänden das entsprechende Organ. Welche Handlungen erfüllen den Straftatbestand Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt? Der Grundtatbestand ist erfüllt, wenn ein Arbeitgeber der jeweils zuständigen Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält ( § 266a Abs. 1 StGB).
1. Bisher: rechtlich unterschiedliche Bewertung zwischen Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Bis zum Urteil vom 24. 01. Vorenthalten und veruntreuen von arbeitsentgelt definition. 2018 hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Frage, wie es sich auswirkt, wenn sich ein Angeklagter über sogenannte normative Tatbestandsmerkmale irrt für die Strafvorwürfe des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) unterschiedlich beurteilt. Unter einem normativen Tatbestandsmerkmal verstehen Juristen ein objektives Merkmal der jeweiligen Strafnorm, das eine juristische oder soziale Bewertung erfordert. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wurde die "Stellung als Arbeitgeber" zum einen in § 266a StGB und zum anderen in § 41a EStG in Verbindung mit § 370 AO unterschiedlich bestimmt. Juristische Folge hieraus war, dass bei einem Irrtum des Angeklagten über seine Eigenschaft als Arbeitgeber beim Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung in rechtlicher Hinsicht ein Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal angenommen wurde.
II ZR 48/06, Volltext.
Diese hatten sich unter Aufgabe etwa entgegenstehender Rechtsprechung angeschlossen ( Beschluss vom 15. Juli 2020 – 2 ARs 9/20; Beschluss vom 2. Juli 2020 – 4 ARs 1/20; Beschluss vom 6. Februar 2020 – 5 ARs 1/20). Den KriPoZ-RR Beitrag zum Anfragebeschluss finden Sie hier.