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Bei gegenseitigen Verträgen (wie Kauf, Miete oder Werkvertrag) sind beide Vertragspartner gleichzeitig sowohl Gläubiger als auch Schuldner. Beim Kauf schuldet der Verkäufer dem Käufer die Übergabe und Übereignung der verkauften Sache ( § 433 Abs. 1 BGB), der Käufer ist Schuldner der Gegenleistungspflicht, dem Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB). Hieraus ist ersichtlich, dass zwar allgemein die Kaufpreisschulden als Leistungspflicht des Schuldners angesehen werden, jedoch auch die Übereignung und Übergabe der Kaufsache eine Pflicht des schuldenden Verkäufers darstellt. Befristeter Arbeitsvertrag. Schuldverhältnis [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Das BGB widmet dem vertraglichen Schuldverhältnis das gesamte zweite Buch. In der zentralen Vorschrift des § 241 BGB wird bestimmt, dass der Gläubiger aus einem Schuldverhältnis berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern, wobei die Leistung auch in einem Unterlassen bestehen kann. Zu den vertraglichen Schuldverhältnissen gehören alle Verträge des täglichen Lebens.
Im speziellen Rechtssinne ist der Schuldner auch Partei bei einer Zwangsvollstreckung, gegen die vollstreckt wird (vgl. § 808 Zivilprozessordnung). Im Insolvenzrecht ist der Schuldner der Träger des Vermögens, über das das Insolvenzverfahren eröffnet ist; den Schuldner treffen im Insolvenzverfahren dabei gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (vgl. § 97 Insolvenzordnung). Befristeter arbeitsvertrag pdf format. Schweiz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Im schweizerischen Sprachgebrauch hat der Begriff "Schuldner" in einer Betreibung lediglich die Bedeutung "Betriebener". [4] Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Mahnung (Deutschland) Mahnung (Schweiz) Gemeinschuldner Schuldnerverzug (Deutschland) Schuldnerverzug (Österreich) Schuldnerverzug (Schweiz) Schuldnerverzeichnis Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Wiktionary: Schuldner – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ BGH-Urteil vom 31. Oktober 1963, BGHZ 40, 272, 278 ↑ BGHZ 43, 227 ↑ BGH NJW 2001, 815 ↑ Hunziker Marc/Pellascio Michel, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Repetitorium, Zürich 2008, S. 7.