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§ 19 ABH) oder eine Rentenabfindung (§ 13 Satz 1 Nr. 5 i. §§ 20 und 21 ABH). 5 Nach § 20 Abs. 1 Satz 5 ABH kann die hier streitige Abfindung der Altersrente ganz oder teilweise nur für Rentenansprüche, die aus Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2004 resultieren, gefordert werden. Voraussetzung ist, dass bei dem Beklagten bis zwei Monate vor Rentenbeginn ein unwiderruflicher Antrag auf Rentenabfindung gestellt wird (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ABH) und das Mitglied nicht schon Versorgungsleistungen erhalten hat (§ 20 Abs. 1 Satz 2 ABH). Mit der Zahlung der Rentenabfindung erlöschen sämtliche Rentenansprüche des Mitgliedes, für das die Rentenabfindung gefordert wurde (§ 20 Abs. 4 Satz 2 ABH). 6 Den Klägern ist zwar darin zuzustimmen, dass sich allein aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 ABH - anders noch als aus § 16 Abs. Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen deutsch. 1 Satz 1 der vorausgehenden Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen - nicht ohne Weiteres ergibt, dass ein Anspruch auf Rentenabfindung nur entstehen kann, wenn auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nach § 14 ABH erfüllt sind, die Rentenabfindung also nur anstelle der Altersrente gewährt wird.
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