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Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1001. Im Rahmen der objektiven Zurechnung wird ein spezieller Pflichtwidrigkeitszusammenhang gefordert. Bei diesem speziellen Pflichtwidrigkeitszusammenhang wird danach gefragt, ob die Vornahme der gebotenen Rettungshandlung in der konkreten Gefahrsituation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Erhaltung des gefährdeten Rechtsguts, d. Definition zu Objektive Zurechnung | iurastudent.de. h. zur Vermeidung des nunmehr tatbestandlichen Erfolges oder jedenfalls zu einer wesentlich geringeren Verletzung geführt hätte. Für den Fall, dass der gleiche tatbestandliche Erfolg lediglich in anderer Gestalt auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, wird der Pflichtwidrigkeitszusammenhang und damit die objektive Zurechnung verneint. Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1002; Otto in Jura 2001, 275. Expertentipp Hier klicken zum Ausklappen Bedenken Sie, dass die Rechtsprechung die objektive Zurechnung nur bei den Fahrlässigkeitsdelikten, nicht jedoch bei den Vorsatzdelikten prüft. Insofern scheint die Einschränkung bei der Kausalität nachvollziehbar.
Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat.
relevantes Risiko fehlt, in Fällen der Risikoverringerung • ein drohender schwerer Erfolg wird abgeschwächt oder zeitlich hinausgescho- ben, ohne dass vom Täter eine neue, andersartige Gefahr geschaffen wird Risikozusammenhang Die vom Täter geschaffene, rechtl. relevante Gefahr muss sich typischer Weise im Erfolg nie- dergeschlagen haben, damit der Erfolg auch objektiv zurechenbar ist. Objektive Zurechnung - RechtEasy.at | Österreichs größtes kostenloses juristisches Nachschlagewerk (Erklärung Österreich). (Erfolg = Werk des Tä- ters? ) Dieser Risikozusammenhang besteht in folgenden Fallgruppen nicht: 1. Atypischer Kausalverlauf • objektiv nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der Folge eines atypischen Kausalver- laufes ist. Als atypisch ist ein Geschehensverlauf anzusehen, der völlig außer- halb dessen liegt, was nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und nach der allge- meinen Lebenserfahrung zu erwarten ist. o Erfolg dann Werk des Zufalls und nicht des Täters