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Kurzschema zur Einführung der planungsrechtlichen Lage eines Grundstückes nach dem BauGB. Baurecht verstanädlich gemacht anhand von Grafiken. Foto: bogdanhoda/ Nach den Regelungen des BauGB können Grundstücke innerhalb verschiedener "Gebietstypen" liegen, man spricht diesbezüglich von der planungsrechtlichen Lage eines Grundstücks. Die richtige Einordnung einer Grundstücks, welches bebaut werden soll, spielt insbesondere bei der Erteilung einer Baugenehmigung eine große Rolle: Anhand der planungsrechtlichen Lage wird bestimmt, ob ein Bauvorhaben dort zulässig ist. I. 35 baugb pruefungsschema. Die verschiedenen Gebietstypen Es wird zwischen den folgenden drei Gebieten unterschieden: Bebauungsplangebiet (evtl. noch in Aufstellung nach § 33 BauGB) unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) Außenbereich (§ 35 BauGB) 1. Bebauungsplangebiet Darunter fallen alle Gebiete, für die bereits einen Bebauungsplan erlassen wurde. Der Bebauungsplan kann sich dabei auch noch in der Planaufstellung befinden, vgl. § 33 BauGB. Dann ist dieser bereits formell und materiell planreif, jedoch aus unterschiedlichen Gründen noch nicht wirksam.
Außenbereichsinseln im Innenbereich. Davon spricht man, wenn eine vorhandene Baulücke so groß ist, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Charakter mehr auf die unbebauten Grundstücke hat. In einem solchen Fall richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Tipp: Für Ausführungen zur Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich, § 34 BauGB lese diesen Artikel! 2. Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB (privilegierte Vorhaben) Kommt man zu dem Ergebnis, dass § 35 BauGB einschlägig ist, so sind als nächstes die Voraussetzungen zu prüfen. a. Privilegiertes Vorhaben 35 Abs. 1 BauGB BauGB regelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben. Welche Vorhaben im Außenbereich privilegiert sind, regelt § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB. Dies sind typischerweise solche Bauten, die wegen ihrer Eigenarten nur im Außenbereich errichtet werden können, z. B. I. Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 30, 34, 35 BauGB. landwirtschaftliche Betriebe, Strommasten und weitere. Tipp: Was ein "landwirtschaftlicher Betrieb" i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB ist, wird in § 201 BauGB legaldefiniert.
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