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Wer muss die Arbeitskleidung (Arbeitsschutzkleidung) des Arbeitnehmers bezahlen? Gepostet am 30. Dezember 2012 In vielen Branchen trägt der Arbeitnehmer Arbeitskleidung, die typisch für den jeweiligen Berufes ist (Bäcker, Schornsteinfeger, Feuerwehrmann, Fleischer). Darüber hinaus ist es auch völlig normal, dass Arbeitnehmer im gewerblichen Branchen Arbeitskleidung tragen bzw. sogar Arbeitsschutzkleidung tragen oder tragen müssen. Es stellt sich dann die Frage, wer für die Kosten der Arbeitskleidung aufkommen muss. Welcher Grundsatz gilt bei der Kostentragung für die Arbeitskleidung? Aktuelles BFH-Urteil | Umsatzsteuer bei der Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer. Der Grundsatz ist der, dass der Arbeitnehmer die Kosten seiner Arbeitskleidung zu tragen hat. Davon gibt es aber diverse Ausnahmen. In welchen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Arbeitskleidung gegenüber dem Arbeitgeber? In folgenden Fällen ist es möglich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, dass er die Kosten für die Arbeitskleidung trägt bzw. wenn der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung angeschafft hat, dass dieser gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat.
Das ließ nach Ansicht des BAG die Auslegung zu, die Umkleidezeit sei vergütungspflichtige Dienstzeit. Das Fazit Das BAG führt seine bisherige Rechtsprechung zur Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten konsequent fort. Bereits in seinem Urteil vom 6. Arbeitskleidung: Die Pflichten von Mitarbeitern auf einen Blick. September 2017, Aktenzeichen 5 AZR 382/16, entschied das BAG, dass das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung vergütungspflichtige Arbeit darstellt. Um eine besonders auffällige Dienstkleidung handelt es sich nach der Rechtsprechung des BAG, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Ausgestaltung seiner Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche in Verbindung gebracht wird. An einer solchen Offenlegung seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer regelmäßig kein eigenes Interesse. Dabei ist für die Zuordnung zu einer Branche oder einem Berufszweig ohne Bedeutung, ob die Dienstkleidung in dezenten oder auffälligen Farben gehalten ist. Kann die vorgeschriebene Dienstkleidung zu Hause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden, besteht hingegen keine Vergütungspflicht, weil der Arbeitnehmer auch eigennützig handelt.
Kann die vorgeschriebene Dienstkleidung zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden, besteht hingegen keine Vergütungspflicht, weil der Arbeitnehmer auch eigennützig handelt. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer jedoch dazu, besonders auffällige Dienstkleidung bereits zu Hause anzulegen, erhält er für das Umkleiden keine Vergütung. Denn er muss schließlich nicht die eigene Kleidung auf dem Weg zur Arbeit einsetzen. Allerdings ist es nicht möglich, ihn auf dem Weg zur Arbeit zum Tragen der auffälligen Dienstkleidung zu verpflichten. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die private Lebensführung. Wollen Arbeitgeber die Umkleidezeiten für Dienstkleidung nicht vergüten, sollten sie dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder den sonst einschlägigen kollektivrechtlichen Bestimmungen vorsehen. Redaktion beck-aktuell, 14. Aug 2018.
Noch nicht beantwortet ist damit die Frage nach Vergütung oder Zeitgutschrift. Dafür kann es Sonderregelungen in Tarifverträgen oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen geben. Gibt es keine Regelungen, haben die Gerichte entschieden, dass bei einer Verpflichtung Dienstkleidung zu tragen, die Zeit für das An- und Ablegen der Kleidung auch zu vergüten ist. Mehr zum Thema Arbeitgeber Arbeits- & Gesundheitsschutz Dienstkleidung TV-L TVöD
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