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Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab [1]. Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Liegt eines der Regelbeispiele des § 276 Abs. Wann ist ein verfahrenspfleger erforderlich eine art hausvorrat. 1 Satz 2 FamFG vor, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich. Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers zwingend erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Diese Voraussetzungen lagen zwar im Verfahren vor dem Amtsgericht vor, weil der erstinstanzliche Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen ließ [2].
2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des BGB), oder 3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson ( § 1632 Abs. 4 BGB) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten ( § 1682 BGB) ist. " (§ 50 FGG Abs. Wann ist ein verfahrenspfleger erforderlich betriebs berater bb. 2) Mit der gesetzlichen Regelung eines Verfahrenspflegers/einer Verfahrenspflegerin wird also die Rechtsposition des Kindes in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestärkt. Der Verfahrenspfleger im Familienrecht hat die Aufgabe, die Interessen des beteiligten Kindes/Jugendlichen zu erfassen und zu vertreten. Hierbei sind auch, aber nicht ausschliesslich oder zwangsläufig, die Wünsche des Kindes zu berücksichtigen. Zwar können die Wünsche des Kindes mit seinen Interessen vereinbar sein, es ist aber auch denkbar, dass der Kindeswunsch nicht dem Kindesinteresse entspricht. Zur Ermittlung des Kindesinteresses wird der Verfahrenspfleger unter Berücksichtigung des Kindes und der gesamten Situation in der Gespräche mit dem Kind/Jugendliche und den erwachsenen Verfahrensbeteiligten führen, um einen umfassenden Überblick über die gesamte familiäre Situation, die Stellung des Kindes, seine Bedürfnisse, Wünsche und Neigungen und die Positionen der Erwachsenen zu bekommen.
Als solcher kann er dann allerdings die gleichen Rechte geltend machen, die auch dem Betroffenen zustehen. So ist er insbesondere auch befugt, eigenständig Rechtsmittel einzulegen. Beendet ist die Verfahrenspflegschaft nach dem Wortlaut des § 276 Abs. 5 FamFG, "sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens". Jedenfalls in betreuungsrechtlichen Verfahren, in denen die Person oder der Aufgabenbereich des Betreuers Verfahrensgegenstand sind, sind diese Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft so auszulegen, dass diese auch das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einschließen, also dem für das einfachrechtliche Verfahren bestellten Verfahrenspfleger auch die Befugnis einräumen, im Interesse des Betroffenen über die einfachrechtlichen Rechtsmittel hinaus Verfassungsbeschwerde zu erheben. Anderenfalls bestünde in derartigen Konstellationen entgegen dem Grundgedanken des Art. 93 Abs. Zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers |. 1 Nr. 4 a Grundgesetz (GG) die Gefahr, dass gegenüber der rechtsprechenden Gewalt der Betreuungsgerichte Grundrechte von vornherein nicht zeitgerecht und wirkungsvoll im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten, da der Betreute selbst auf Grund seiner Erkrankung möglicherweise hierzu nicht in der Lage ist und sein Betreuer als gesetzlicher Vertreter auf Grund potenzieller Interessenkonflikte hierzu möglicherweise nicht willens ist.
Hiervon ist abzusehen, wenn offensichtlich kein Interesse des Betroffenen besteht, dass ein Verfahrenspfleger bestellt wird. Das Rechtsbeschwerdegericht muss prüfen, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen wurde. Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Kostenloses AAZ Probeabo 0, 00 €* Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar * Danach ab 14, 50 € mtl. Betreuungsrecht | Hier muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden. 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte Endet automatisch; keine Kündigung notwendig Ich bin bereits Abonnent Eine kluge Entscheidung! Bitte loggen Sie sich ein. Facebook Werden Sie jetzt Fan der AAZ-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook
Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Seit 01. 01. Verfahrenspfleger - Institut für Betreuungsrecht. 2009 ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen in § 317 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt, der an die Stelle des § 67 FGG getreten ist. Der § 317 FamFG lautet: § 317 FamFG Verfahrenspfleger (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. (2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.
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