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Wann wurde die Versicherung abgeschlossen, vor 2 oder z. B. 12 Jahren? Ich würde den Vermittler – soweit vorhanden – und die Ergo Direkt unter Druck setzten, zumindest für einige Jahre die Beiträge zurückzuzahlen. Zumindest über 80 Jahren ist eine Unfallversicherung – Ausnahmen mag es geben –überwiegend unsinnig. Gruß Pumphut
Was können Sie tun? Wenn auch Sie eine Unfallversicherung haben und die oben genannten Kriterien auf Sie zutreffen: ♦ Prüfen Sie Ihre Versicherungspolice. Schauen Sie im Bedingungswerk nach, ob eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit in Ihrem Vertrag mit eingeschlossen ist. Bei ein paar wenigen Versicherungsgesellschaften sind die Behinderung und Pflegebedürftigkeit teilweise oder ganz mit eingeschlossen, in der Regel jedoch nicht. ♦ Setzen Sie sich mit Ihrem Versicherungsunternehmen oder Ihrem Versicherungsvertreter in Verbindung und klären Sie, was in Ihrem Vertrag mitversichert ist. ♦ Manche Versicherungsgesellschaften bieten auch für körperlich eingeschränkte bzw. Verhältnis der Pflegeleistungen zu anderen Sozialleistungen. pflegebedürftige Personen eine Unfallversicherung an. Prüfen Sie, ob dies eine Alternative für Sie wäre. ♦ Sie müssen auf alle Fälle jede gesundheitliche Veränderung Ihrem Versicherungsträger melden, damit geprüft werden kann, ob der vorhandene Vertrag weitergeführt werden kann oder ob Anpassungen vorgenommen werden müssen.
Der Entlastungsbetrag wird bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nicht berücksichtigt. Das heißt, dass beide Leistungsansprüche grundsätzlich nebeneinander bestehen. Unfallversicherung trotz pflegegrad 2 6. Sollten jedoch Leistungsansprüche nach § 66 (Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1) und § 64i SGB XII (Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2 bis 5) im Rahmen der Sozialhilfe erbracht werden können und sind diese deckungsgleich mit den Entlastungsleistungen der Sozialen Pflegeversicherung, werden diese nach § 63b SGB XII nicht von der Sozialhilfe erbracht; in diesem Fall sind die Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung also vorrangig. Dies gilt allerdings nicht für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag, wenn hierfür bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags umgewandelt werden (Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI). In diesem Fall wird der umgewandelte Leistungsbetrag wie eine Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI behandelt. Das bedeutet, dass § 13 Abs. 3 SGB XI angewandt wird und folglich die Pflegeleistungen den Fürsorgeleistungen zur Pflege vorgehen.