Kleine Sektflaschen Hochzeit
Die Dauer der Arbeitszeit wird dagegen nicht von dieser Regelung erfasst. Nr. 3 Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit: Im Gegensatz zu Nr. 2 ist hier die Dauer der Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig. Dazu zählen u. a. die Einführung von Kurzarbeit und die Anordnung von Überstunden für den Betrieb oder für einzelne Betriebsabteilungen. Davon unberührt bleiben individuelle Vereinbarungen des Arbeitgebers mit einzelnen Arbeitnehmern in der die vorrübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit vereinbart wird. Nr. 4 Auszahlung des Arbeitsentgelts: Der Betriebsrat bestimmt mit u. a. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten | Kanzlei Kerner. bei Festlegung der Auszahlungszeit, des Auszahlungszeitraums (Wochen-, Monatslohn), ob das Arbeitsentgelt im Voraus oder nachträglich zu zahlen ist und ob es bar oder bargeldlos zu zahlen ist. Nicht dazu zählt die Vereinbarung über ein Lohnabtretungsverbot. Nr. 5 Fragen des Urlaubs: Diese Nummer beinhaltet drei Fallkonstellationen: die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze die Aufstellung des Urlaubsplans die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern keine Einigung erzielt wird.
"Personelle Angelegenheiten" Ein wichtiger Aufgabenbereich des Betriebsrats steht im Gesetz unter der Überschrift "personelle Angelegenheiten". Von diesem Begriff werden viele sicherlich schon einmal gehört haben. Aber was gehört eigentlich alles zu diesen "personellen Angelegenheiten"? Was ist das Besondere an den Aufgaben des Betriebsrats im Bereich "personelle Angelegenheiten"? Und inwieweit kann der Betriebsrat in diesem Bereich Einfluss auf Maßnahmen des Arbeitgebers nehmen? Was sind die "personellen Angelegenheiten"? Im Betriebsverfassungsgesetz sind die speziellen Aufgaben eines Betriebsrat in drei verschiedene Bereiche unterteilt. Betriebsrat soziale angelegenheiten. Diese Bereiche werden im Gesetz als soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten bezeichnet. Der Bereich "personelle Angelegenheiten" wird wiederum in drei Unterbereiche eingeteilt und zwar in allgemeine personelle Angelegenheiten, Berufsbildung und personelle Einzelmaßnahmen. Allgemeine personelle Angelegenheiten Bei den allgemeinen personellen Angelegenheiten geht es – vereinfacht ausgedrückt – um allgemeine Maßnahmen und generelle Regelungen insbesondere zu der Frage, ob und wie Arbeitsplätze im Betrieb besetzt werden.
Eine besondere Form ist dafür aber nicht vorgeschrieben. Die Information und Begründung gegenüber dem Arbeitnehmer kann schriftlich erfolgen, z. durch eine E-Mail, aber auch mündlich, indem ein Betriebsratsmitglied mit dem Arbeitnehmer ein Gespräch führt. Wenn der Betriebsrat seiner Informations- und Begründungspflicht nachgekommen ist, ist die Sache für ihn abgeschlossen. Soziale angelegenheiten betriebsrat. Betriebsrat hält Beschwerde für berechtigt Falls der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt hält, dann muss sich der Betriebsrat an den Arbeitgeber wenden und den Arbeitgeber auffordern, sich um die Sache zu kümmern und der Beschwerde des Arbeitnehmers abzuhelfen. Auch diese Aufforderung an den Arbeitgeber kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Anschließend müsste zunächst einmal der Arbeitgeber darüber entscheiden, ob auch er die Beschwerde des Arbeitnehmers für berechtigt hält. Wenn das der Fall ist, müsste der Arbeitgeber sich weiter um die Sache kümmern und der Beschwerde des Arbeitnehmers abhelfen, das heißt, das Problem aus der Welt schaffen.
Der Betriebsrat hat bei sozialen Angelegenheiten starke Mitbestimmungsrechte. Der Arbeitgeber kann hier ohne Zustimmung des Betriebsrats keine Maßnahme umsetzen. Kernvorschrift ist der § 87 Abs. 1 BetrVG mit 14 Unterpunkten. ► Ordnung im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) Bei Anweisungen zur Ordnung im Betrieb muss der Betriebsrat mitbestimmen. BR Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten - AfA. Dazu gehören: das Tragen von Arbeits- oder Berufskleidung, Taschen- oder Torkontrollen, Parkplatzordnungen, Krankenrückkehrgespräche, Nutzung von privaten E-Mails und Internet, Ethik- und Compliance-Regeln. Nicht gemeint sind reine Arbeitsanweisungen, die die Ausführung der konkreten Arbeit betreffen (Details dazu unter Frage 3). ► Arbeitszeit – Beginn und Ende (§ 87 Abs. 1 Nr. 2) Mitbestimmungspflichtig sind Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, die Einführung von Gleit- und Vertrauensarbeitszeit, die Aufstellung von Dienst- und Schichtplänen, die Einführung von Arbeitszeitkonten, Telearbeit, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst.
Was sind die Inhalte der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten? Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten bezieht sich nach § 87 Abs. 1- 13 BetrVG auf folgende betriebliche Regelungsbereiche: Fragen der allgemeinen betrieblichen Ordnung, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, die Dauer der Arbeitszeit, die Auszahlung der Arbeitsentgelte, Urlaubsfragen, technische Überwachungseinrichtungen, ergänzende Arbeitsschutzregelungen, Sozialeinrichtungen, Werkwohnräume, betriebliche Lohngestaltung, Akkord- und Prämiensätze, betriebliches Vorschlagswesen Grundsätze der Gruppenarbeit. Zuständigkeit des Betriebsrats - Arbeitsrecht-Kanzlei Bechert. Was ist, wenn keine Einigung über die soziale Angelegenheit erzielt wird? Haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat keine Einigung über einen Gegenstand der sozialen Angelegenheiten erzielt, dann kann die Einigung durch die betriebliche Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG ersetzt werden. Das Recht, die Einigungsstelle anzurufen, kann sowohl vom Betriebsrat als auch vom Arbeitgeber genutzt werden.
Wenn das geschehen ist, ist die Sache abgeschlossen. Falls der Arbeitgeber die Beschwerde aber anders als der Betriebsrat für unberechtigt halten sollte, dann müsste der Betriebsrat entscheiden, wie er weiter vorgehen will. Der Betriebsrat hat dann im Prinzip 2 Möglichkeiten: Der Betriebsrat könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass die Sache für ihn abgeschlossen ist, weil er sich ausreichend bemüht hat und die Entscheidung des Arbeitgebers akzeptieren. Der Betriebsrat könnte aber auch einen Schritt weitergehen und die Einigungsstelle einschalten. Dann würden Arbeitgeber und Betriebsrat vor der Einigungsstelle darüber verhandeln, ob die Beschwerde des Arbeitnehmers berechtigt ist und wie das Problem des Arbeitnehmers ggf. gelöst werden kann. Zu einem solchen Einigungsstellenverfahren kann der Betriebsrat den Arbeitgeber aber nur dann zwingen, wenn es bei der Beschwerde des Arbeitnehmers nicht um einen rechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers geht, den der Arbeitnehmer auch selbst mit einer Klage beim Arbeitsgericht durchsetzen könnte.
Ebenfalls der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen, § 95 BetrVG (Text § 95 BetrVG. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Einigungsstelle, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bedeutet die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches mit einer Dauer von voraussichtlich über einem Monat oder einer erheblichen Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Auch hierbei entscheidet die Einigungsstelle, sofern eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande kommen sollte. Stellt der Arbeitgeber Zuweisungskriterien auf, nach denen erfolgreichen Außendienstmitarbeitern ein Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt wird, so handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht um eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 Absatz 1 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 1 ABR 22/04 -).