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Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht bei einer ordentlichen Kündigung das aktive Wahlrecht. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht das aktive Wahlrecht nur fort, wenn durch den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben worden ist und in der Zwischenzeit eine Weiterbeschäftigung erfolgt. Bei einer außerordentlichen Kündigung besteht das aktive Wahlrecht nur, sofern die Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspr uchs vorliegen. Das passive Wahlrecht ist in diesem Sonderfall nicht vom Vorliegen des aktiven Wahlrechts abhängig. Auch Arbeitnehmer, denen ordentlich oder außerordentlich gekündigt worden ist, sind zum Betriebsrat wählbar. BR-Forum: Anhörung des Gekündigten durch den Betriebsrat, Pflicht? | W.A.F.. Voraussetzung ist, dass durch den Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben worden und über diese noch nicht negativ entschieden worden ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Arbeitgeber durch eine Kündigung ungewollte Bewerber nicht von der Betriebsratswahl sollen ausschließen können. Dabei seit: 27. 08. 2009 Beiträge: 5951 Wer sich die Anwaltskosten für eine Beratung nicht leisten kann und keine Versicherung hat, die einspringt, hat die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht am Wohnort zu beantragen (außer in Hamburg und Bremen).
Nicht wahlberechtigt hingegen sind – neben den in § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG Genannten – die leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3, 4 BetrVG). Sie wählen vielmehr ihr eigenes Gremium, den Sprecherausschuss (§ 1 SprAuG), und zwar zeitgleich mit den Betriebsratswahlen. Über die Zuordnung, wer von den Beschäftigten leitender Angestellter ist, haben sich die Wahlvorstände beider Gremien zu einigen, vgl. Initiator einer Betriebsratswahl genießt Sonderkündigungsschutz – Personalwirtschaft. § 18 a BetrVG. Die Einschätzung, ob jemand Arbeitnehmer ist, kann im Einzelfall kompliziert sein. Die gängigen Fallgruppen sind deshalb in der untenstehenden Übersicht zusammengestellt. Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand dadurch zu unterstützen, dass er ihm alle erforderlichen Informationen und Unterlagen über die im Betrieb Beschäftigten zur Verfügung stellt (§ 2 Abs. 2, 36 Abs. 1 Satz 3 WO; für das vereinfachte zweistufige Verfahren vgl. § 28 Abs. 2 WO).
Ist das Thema aber endgültig geklärt und klar, dass der Kollege nicht wieder kommen wird (weil man sich (finanziell) geeinigt hat), dann würde er nicht mehr auf die Wählerliste gehören. (und wäre immer noch gekündigt und freigestellt) Insofern war mein Ja zwar korrekt, hat aber nicht alle Eventualitäten bedacht. Danke für die Ergänzung! #5 Hallo, ich sehe das ähnlich kritisch wie Norbert, da bei Freistellung bis zum Ende der KüFri die Eingliederung ".. der betriebl. Organisation zur Erfüllung des Betriebszweckes... " (ErfK, Koch, § 7 BetrVG, Rn. 2) nicht mehr gegeben ist, sofern der AN keine KüSchutzklage erhoben hat #6 Vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Gibt es zu dieser Regelung irgendwelche Gesetzesgrundlagen, die man nachlesen kann. Und wenn ja, weis jemand die genauen Stellen? Grüße JK #7 Nein, ist wie so vieles nicht explizit geregelt. Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer - Betriebsverfassung | Fachartikel | Arbeit und Arbeitsrecht - Personal | Praxis | Recht. Solche Regelungen findest du in den den Kommentierungen zu den §§ 5, 7 und 8 (Was sind Arbeitnehmer, wer ist wahlberechtigt und wer wählbar. )
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Dabei müssen die Umschulungsmaßnahmen für den Arbeitgeber im Einzelfall zumutbar sein. Weiterbeschäftigung nach Vertragsänderung (§ 102 Abs. 5 BetrVG) Der Betriebsrat kann auch dann der Kündigung widersprechen, wenn der Arbeitnehmer unter geänderten (auch unter schlechteren) Arbeitsbedingungen zur Weiterbeschäftigung bereit wäre und dafür ein Arbeitsplatz in Betracht käme. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall eine Änderungskündigung auszusprechen. Hält der Arbeitgeber an der Kündigung fest, muss er dem zu Kündigenden zusammen mit dem Kündigungsschreiben eine Kopie des Widerspruchschreibens des Betriebsrats aushändigen. Es soll dem Gekündigten die Argumentation bei einer Kündigungsschutzklage erleichtern. Zurück zu Basiswissen Mitbestimmung
Ein vernünftig und verantwortungsvoller BR wird so nicht handeln, also um was geht es dir genau? Gruß Galaxy Erstellt am 24. 2010 um 11:35 Uhr von Ulrik Hi, der Gesetzestext dazu besagt, daß der BR den Betroffenen anhören soll, sofern ihm das erforderlich scheint §102, Abs 2, Satz 4 BetrVG. Es gibt in der Juristensprache drei Vorschriften, nämlich kann, soll und muß. Kann ist klar, muß ist auch klar. Bei soll ist es immer etwas strittig. Tut man es nicht, muß ein jeder sich die Frage gefallen lassen, warum denn nicht. Sollte man dann einfach begründen können. Wir hatten auch schon Kündigungen, wo wir entschieden haben, es ist nicht nötig, denjenigen zu hören. Erstellt am 24. 2010 um 11:44 Uhr von galaxy @Ulrik wann habt ihr so entschieden, hast du Beispiele dafür? Ich denke, anhören ist, auch wenn es nicht als MUSS-Bestimmung im Gesetz steht, immer ein Vorteil für den BR, um sich ein "Bild" zu machen. Erstellt am 24. 2010 um 11:56 Uhr von Ulrik @Galaxy Klar hab ich ein Beispiel. Nur vorab ein paar Hintergrundinfos.