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Aus diesem Grund empfiehlt es sich, eine Krankenhauszusatzversicherung abzuschließen, die privatärztliche Behandlungen ohne Höchstsatzbegrenzungen erstattet. Behandlung in Privatkliniken Die Krankenkasse kommt nur für die Behandlung in normalen Krankenhäusern auf. Daher richten sich auch die meisten Krankenhauszusatzversicherungen nach dieser Regelung. Dementsprechend ist es möglich, dass bei einer Behandlung in einer Privatklinik ohne Kassenzulassung kein Versicherungsschutz besteht. Sofern Privatkliniken mitversichert sind, ist dennoch Vorsicht geboten. Krankenzusatzversicherung ohne Gesundheitsprüfung. Unter Umständen müssen die Patienten trotz Zusatzversicherung den Anteil der gesetzlichen Krankenkasse selbst tragen. Leistungseinschränkungen Vor allem besonders günstige Tarife sehen meist große Leistungseinschränkungen vor. So gibt es Krankenhauszusatzversicherungen, die nur bei einem Unfall oder einer schweren Erkrankung leisten. Von solchen Tarifen sollte grundsätzlich abgesehen werden, da sie keinen ausreichenden Versicherungsschutz bieten.
Diese Rückfragen sind über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren rückwirkend möglich. Im Zweifel kann der Versicherer sogar Einsicht in die Patientenakte verlangen. Durch diese Arztrückfragebögen bzw. im Einzelfall die Kopien der Patientenakten ist es den Krankenversicherern möglich zu prüfen, ob die Gesundheitsfragen im Antrag korrekt beantwortet wurden oder ob ggf. schon Versicherungsfälle vor Abschluss der Versicherung eingetreten waren. Wurden Gesundheitsfragen im Antrag – dabei ist es unerheblich, ob versehentlich oder wissentlich – falsch beantwortet, wird der Versicherer Rechtsmaßnahmen einleiten. Diese sind im Detail: Leistungsausschluss Dabei ist die nachträgliche Vereinbarung von Leistungsausschlüssen das "geringere Übel". Der Versicherer leistet dann für stationäre Aufenthalte aufgrund bestimmter Erkrankungen nicht mehr. Alles andere ist und bleibt aber vollumfänglich tarifgemäß versichert. Rücktritt vom Vertrag Wesentlich schlimmer ist es, wenn der Vertrag, falls die Gesundheitsfragen korrekt beantwortet worden wären, nicht zustande gekommen wäre.
Dem Patienten wurde geraten/empfohlen sich wegen seiner Krankheit z. einer Depression in stationäre Behandlung zu begeben, bisher empfand der Patient dies jedoch als nicht so dringlich und schob die stationäre Behandlung vor sich her. Da die stationäre Behandlung nicht abgeschlossen wurde, wäre diese auch nach Abschluss der DKV UZ1/UZ2 Versicherung nicht mitversichert. Mehrere Monate vor Versicherungsbeginn fand wegen komplizierter Frakturen eine Operation statt, die damals eingesetzten Schrauben müssen irgendwann entfernt werden. Dieser stationäre Eingriff zur Entfernung der Schrauben wäre definitiv nicht mitversichert, egal wann dieser stattfindet. Hingegen wären Folgebehandlungen, die sich z. aufgrund von Komplikationen bei der Schraubenentfernung ergeben wiederum mitversichert.