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In größeren Betrieben (in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmer) muss dazu ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden, § 106 BetrVG. Dieser hat die Aufgabe wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und dem Betriebsrat dann zu unterrichten. Auch hier hat der Betriebsrat Informations- und Mitwirkungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber. Betriebsänderungen Ein wichtiges Instrument der Mitbestimmung in der Praxis sind die Rechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen. Mitbestimmung und mitwirkung des betriebsrates ablauf. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen und die zu erwartenden Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zu unterrichten, § 111 BetrVG. Er muss diese geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat beraten. Betriebsänderungen sind dabei z. B. die Einschränkungen und Stilllegung eines ganzen Betriebes oder wesentlichen Betriebsteilen, die Verlegung eines Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder eine Aufspaltung von Betrieben, grundlegende Organisationsänderungen, Änderungen des Betriebszwecks oder Betriebsanlagen, Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
a) Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb In einem Gemeinschaftsbetrieb sind Inhaber der betrieblichen Leitungsmacht alle Un ternehmen, die sich zur einheitlichen Leitung des Betriebs verbunden haben. Mit Beschluss vom 15. Mai 2007 ( 1 ABR 32/06) hat der Erste Senat entschieden, dass deshalb ein einzelnes an der Führung des Gemeinschaftsbetriebs beteiligtes Unternehmen nicht passiv legitimiert ist für Ansprüche des Betriebsrats, die die Vor nahme oder die Unterlassung von Maßnahmen betreffen, welche der gemeinsamen betrieblichen Leitungsmacht unterfallen. Eines der Unternehmen für sich allein vermag die Leitungsmacht grundsätzlich nicht auszuüben. b) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Nach § 87 Abs. 1 Nr. Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Be triebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und das Zusammen wirken der Arbeitnehmer. Dieses kann der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch das Aufstellen von Verhaltensregeln oder durch sonstige Maßnahmen beein flussen und koordinieren.
Die Betriebsparteien verstoßen damit nicht gegen den von ihnen zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Mitbestimmung und mitwirkung des betriebsrates personalplanung. Die mit dieser Regelung verbundene Ungleichbehandlung ist jedenfalls des halb sachlich gerechtfertigt, weil die Betriebsparteien typisierend annehmen dürfen, dass der "vorzeitig" selbst kündigende Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung keine oder geringere Nachteile als die anderen Arbeitnehmer erfährt. Dem steht nicht ent gegen, dass auch Arbeitnehmer, die einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben, wirt schaftliche Nachteile erleiden können. Es liegt im Ermessen der Betriebsparteien, in wieweit sie diese Nachteile ausgleichen wollen.
Das ist der Fall, wenn es sich um eine nach Dauer und Umfang nicht unerhebliche Erhöhung handelt. Eine nicht unerhebliche Dauer der Erhöhung der Arbeitszeit hat der Erste Se nat in Anlehnung an § 95 Abs. 3 BetrVG bei einem Zeitraum von mehr als einem Mo nat, eine nicht unerhebliche Erweiterung des Umfangs der Arbeitszeit hat er jedenfalls dann angenommen, wenn der Arbeitgeber den fraglichen Arbeitsplatz ausgeschrieben hatte oder ihn wegen § 93 BetrVG hätte ausschreiben müssen. Hieran hält der Senat nach einem Beschluss vom 15. Mai 2007 ( 1 ABR 32/06) fest. Nach dieser Ent scheidung kann sich eine nicht unerhebliche Erhöhung zudem allein aus dem quantitativen Umfang der individuellen Zeitaufstockung ergeben. In der Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten um fünf Stunden liegt jedoch typischerweise keine erhebliche Erweiterung des bisherigen Umfangs und deshalb keine Einstellung. Mitbestimmung des Betriebsrats bei sozialen Angelegenheiten | Betriebsrat. d) Sozialplan Mit Urteil vom 13. Februar 2007 ( 1 AZR 163/06) hat der Erste Senat entschieden, dass die Betriebsparteien den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers an die Voraus setzung knüpfen können, dass dem Arbeitnehmer zuvor ein unzumutbares Arbeits platzangebot gemacht wurde.
Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal des kollektiven Tatbestandes von der Individualmaßnahme ist die Frage, ob es sich inhaltlich um eine grundsätzliche Regelung handelt oder um eine Entscheidung, die sich auf die besondere Situation eines einzelnen Arbeitnehmers bezieht. Stellen Sie sich zum Beispiel vor: Der Arbeitgeber will Überstunden für einen bestimmten Mitarbeiter anordnen. Auch, wenn es auf den ersten Blick um einen einzelnen Mitarbeiter geht: In diesem Fall gibt es einen kollektiven Bezug. Warum? Zum einen kämen auch andere Mitarbeiter für die Überstunden in Frage. Zum anderen geht es auch generell um die Frage, ob der Arbeitgeber die ständige Mehrarbeit in diesem Bereich nicht durch eine Neueinstellung vermeiden könnte. Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei Ausbildung und Berufsbildung. Es ist immer von kollektivem Interesse, wie zusätzlicher Arbeitsbedarf abgefangen werden soll. Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag Achtung: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten endet dort, wo für den betreffenden Regelungsbereich eine zwingende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht (§ 87 Abs. 1, Einleitungssatz BetrVG).
Dies hat der Erste Senat in einem Urteil vom 18. Mai 2010 (- 1 AZR 187/09 -) entschieden. Im Streitfall enthielt die freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung eine Stichtagsregelung, nach der nur die Arbeitnehmer ein Angebot auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung erhielten, die bei Inkrafttreten der Vereinbarung noch keinen Aufhebungsvertrag geschlossen hatten. Diese Differenzierung verstieß nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Die Gesamtbetriebsvereinbarung unterlag nicht den für Sozialpläne aus § 112 Abs. 1 BetrVG folgenden Regelungsbeschränkungen (vgl. dazu BAG 19. Februar 2008 – 1 AZR 1004/06 -). Die Betriebsparteien können in der freiwilligen Betriebsvereinbarung Regelungen treffen, die dazu dienen, das arbeitgeberseitige Interesse an einem zügigen Personalabbau durch einvernehmliche Vertragsbeendigungen zu verwirklichen. In Anbetracht dieser Anreizfunktion durften sie auch diejenigen Arbeitnehmer ausschließen, die zur einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keines weiteren Anreizes mehr bedurften.