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In einem Verfahren war der Versorgungstarifvertrag aufgrund beiderseitiger Tarifbindung anwendbar. In dem anderen Fall resultierte die Anwendbarkeit des Versorgungstarifvertrags aus einem entsprechenden Verweis in einem 2019 abgeschlossenen Haustarifvertrag. Die Kläger, die beide erst nach dem 1. Januar 2019 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung nach Maßgabe der tariflichen Regelungen abgeschlossen hatten, begehrten die Zahlung des in § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgesehenen Arbeitgeberzuschusses für die Jahre 2019 und 2020. Ebenso wie in der Vorinstanz (LAG Niedersachsen vom 31. Newsletter Anmeldung. Mai 2021 – 15 Sa 1096/20 B und 15 Sa 1098/20 B) hatten die Klagen vor dem BAG keinen Erfolg. Tarifvertragliche Rahmenregelung als "kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung" In dem Fall, in dem der Tarifvertrag aufgrund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung fand, hielt das BAG die Übergangsregelung des § 26a BetrAVG für einschlägig. Der Anspruch auf die Zuschusspflicht bestand nach Ansicht der Richter daher erst ab dem 1. Januar 2022, nicht jedoch bereits für den geltend gemachten Zeitraum 2019 bis 2020.
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