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Zur Begründung hat der BFH angeführt, dass dieser Grundsatz dem Steuerpflichtigen keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungsniveau, sondern lediglich auf Sozialhilfeniveau gewährleiste. Selbstbeteiligung in der PKV als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abziehen. Wenn also jemand Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten bei privaten Krankenversicherungen zu tragen hat, sind diese nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus. Tipp: Beim Abschluss oder der Umstellung von privaten Krankenversicherungsverträgen sollte man also genau abwägen, ob und ggf. in welcher Höhe der Abschluss eines sogenannten Selbstbehalts zur Senkung der Krankenversicherungsbeiträge unter Einbeziehung der steuerrechtlichen Berücksichtigungsmöglichkeiten Sinn macht. Wenn Sie mehr wissen wollen, rufen sie uns gerne an.
v. 15. 2013, 15 K 1858 / 12). Ausgaben dokumentieren und belegen Der Kläger hat zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az – X R 43/14). Selbstbehalt und Außergewöhnliche Belastung in der Privaten Krankenversicherung - Krankenversicherungen. Steuerpflichtige, die privat krankenversichert sind und einen Selbstbehalt tragen müssen, sollten diesen unter Berufung auf das anhängige Verfahren als Sonderausgabe n geltend machen. Der jeweilige Steuerbescheid wäre anschließend durch Einspruch offenzuhalten und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Somit sichert sich der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug auf den Selbstbehalt, wenn der Bundesfinanzhof demgemäß entscheidet. Für den Fall dass der BFH die Eigenleistungen ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zulässt, sollte ein weiteres Einspruch sbegehren offengehalten werden. Stand: 26. August 2014 Bild: Andrei Tsalko – 157 300 beratergruppe:Leistungen /wp-content/uploads/ 2014-08-26 10:13:28 2021-11-15 12:34:55 Selbstbehalt zur privaten Krankenversicherung
Wer in der privaten Krankenversicherung, der PKV mit ambulanter, stationärer und mit Zahnbehandlung vollversichert ist, der kann die Höhe seines Monatsbeitrages direkt beeinflussen. Mit einem Selbstbehalt, der sogenannten Eigenbeteiligung von jährlich bis zu mehreren tausend Euro lässt sich der regelmäßige Versicherungsbeitrag deutlich senken. Private Krankenversicherung: Selbstbehalt + Außergewöhnliche Belastung Das geschieht oftmals in der Hoffnung, den Selbstbehalt nicht auszuschöpfen und somit unterm Strich am Beitrag sparen zu können. Der PKV-Beitrag ist aus steuerlicher Sicht ein Vorsorgeaufwand. Außergewöhnliche Belastung: Krankheitskosten & Selbstbehalt. Er wird in der Anlage Vorsorgeaufwand zum Mantelbogen unter "Beiträge zur inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherung" steuerlich geltend gemacht. Für diejenigen Kosten, die im Rahmen des Selbstbehaltes auch selbst bezahlt werden, gilt das jedoch nicht. Das hat der Bundesgerichtshof BGH in einem rechtskräftigen Urteil unter dem Aktenzeichen XR43/14 deutlich gemacht und damit eine gleichlautende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Personen mit privater Krankenversicherung zahlen oftmals Arztrechnungen bis zu einer bestimmten Höhe aus eigener Tasche, um so die Beitragsrückerstattung zu retten, die oftmals bis zu sechs Monatsbeiträge betragen kann. Die Beitragserstattung reduziert zwar die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug und bringt so eine geringere Steuerersparnis. Doch dieser Nachteil könne - so meinen viele - ausgeglichen werden, in dem die selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden und hier eine entsprechende Steuerersparnis bringen. Die aufgrund eines tariflichen Selbstbehalts oder wegen der Wahl einer Beitragsrückerstattung selbst getragenen Krankheitskosten sind keine "Beiträge" zur Krankenversicherung und daher nicht als Sonderausgaben absetzbar (BMF-Schreiben vom 19. 8. 2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 69). Auch der BFH hat bestätigt, dass selbst getragene Kosten im Krankheitsfall keine Versicherungsbeiträge darstellen und nicht als Sonderausgaben absetzbar sind.
Hierzu gehören grundsätzlich auch die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Kranken- und Pflegeversorgung. Da auch Empfänger von Sozialleistungen die Aufwendungen für einen von ihnen vertraglich mit der Krankenkasse vereinbarten Selbstbehalt selbst zu tragen haben, gehören diese Aufwendungen indes nicht zum einkommensteuerrechtlichen Existenzminimum. Ein Selbstbehalt mag allenfalls dann nicht mehr zumutbar sein, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte. Solange allerdings der tatsächliche Umfang der von dem Steuerpflichtigen erbrachten Aufwendungen im Rahmen dieser Selbstbehalte der Höhe nach nicht geeignet ist, dieses Existenzminimum zu tangieren, hält der BFH eine Einschränkung der zumutbaren Belastung nicht für geboten. Selbst wenn A Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen getragen hat, die einem Sozialhilfeempfänger im Rahmen der Sozialhilfe kostenlos zur Verfügung gestellt worden wären, ändert dies für den BFH nichts.