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Der Amtsträger muss sachlich und örtlich zuständig sein. Außerdem muss er die Form der Maßnahme eingehalten haben. Auf die materielle Rechtmäßigkeit kommt es insofern nicht weiter an. Die Tathandlungen sind das Widerstand leisten mithilfe von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder einem tätlichen Angriff. Beim Gewaltenbegriff ist hier kein Rückgriff auf die Nötigung erlaubt. Gewalt ist nur vis absoluta. Damit ist jede Einwirkung auf den Amtsträger mit dem Ziel gemeint, diesem den Beginn oder die Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme physisch unmöglich zu machen. Tätlicher angriff auf vollstreckungsbeamte schema tv. Beispiel: Der T reißt sich vom Amtsträger los, Stemmen gegen den Boden oder anderen Hindernissen. Unter Drohung mit Gewalt ist die Ankündigung einer der vorgenannten Gewaltmaßnahmen gemeint. Die Drohung muss sich auf eine Diensthandlung des Amtsträgers beziehen. Eine Rachehandlung wird demnach z. B. nicht von § 113 I StGB erfasst. Ein tätlicher Angriff ist kurzum das " Unternehmen" einer Körperverletzung beim Amtsträger. Es ist eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung.
Beispiel: T schlägt den Amtsträger nieder und haut ab. 2. Subjektiver Tatbestand Der Täter muss vorsätzlich handeln. Dies tut er indem er zunächst weiß, dass er gegenüber einem Amtsträger in einer bestimmten Form Widerstand leistet. Fehlt dagegen dem Täter die Einsicht, dass es sich beim Opfer um einen Amtsträger handelt, wendet die herrschende Meinung § 240 StGB an. Eine Strafbarkeit nach § 113 I StGB bleibt aus. 3. Rechtswidrigkeit / Schuld Hier gelten die allgemeinen Regeln. § 113 IV StGB enthält eine Sonderregelung für die Behandlung des Irrtums. Tätlicher angriff auf vollstreckungsbeamte schema extension. Bei Vermeidbarkeit des Irrtums, kann der Täter bestraft werden. Das ergibt sich daraus, dass das Gericht ein Ermessensspielraum besitzt. Es kann die Strafe mildern oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach der § 113 IV absehen. Bei Unvermeidbarkeit des Irrtums ist der Täter konsequenterweise nicht zu bestrafen. Allerdings kommt ist weiter erforderlich, dass dem Täter auch nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten ist, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintliche rechtswidrige Diensthandlung zu wehren.
Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften. In: Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 30. Bundesanzeiger Verlag, 29. Mai 2017, abgerufen am 20. Januar 2019. ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräfte BT-Drs. 18/11161 vom 14. Februar 2017 ↑ Gesetzespaket gegen Hass und Hetze tritt am 3. April 2021 in Kraft. Abgerufen am 4. April 2021. ↑ Eva Kohler: Die Neuregelung der §§ 113 ff. StGB – endlich oder schon wieder? Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, Juni 2018, S. § 114 StGB - Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte - Gesetze - JuraForum.de. 38 ff.
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