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Begründetheit 1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen: Prüfung Rechts- und Parteifähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis idR keine Probleme (P) Prüfungsrecht des Gerichtsvollziehers bzgl. Rechtsfähigkeit 2. Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO · ZPO · Schema Zivilrecht • JuraQuadrat · §². Allgemeine ZVS-Voraussetzungen: Titel, Klausel, Zustellung (P) Titel (Bestimmbarkeit, mat. Einwände) (P) Zustellung, §§ 178, 189 ZPO (P) §§ 751, 756, 765m 803 ZPO 3. Besondere Voraussetzungen (P) Hilfspfändung (P) § 809 ZPO (Relevanter Zeitpunkt, Widerrufsproblematik, § 242 BGB, § 739 ZPO, neLG) (P) Evidentes Dritteigentum: dann Verstoß gegen § 808 I (P) § 811 ZPO (P) § 865 II ZPO iVm §§ 1120 ff. BGB bei Grundstücken (P) §§ 758 f. ZPO bei Wohnungsdurchsuchung (P) § 885 ZPO bei Räumungsvollstreckung (P) Formelle Fehler des PfüB bei Erinnerung gegen PfüB (P) Zeitpunkt der Beurteilung des Gerichts
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht ab Beginn bis Ende der Zwangsvollstreckung. B. Begründetheit Die Drittwiderspruchsklage ist nach § 771 Abs. 1 ZPO begründet, wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht. I. Aktivlegitimation: Kläger mit veräußerungshindernden Recht Es ist zu prüfen, ob dem Kläger ein veräußerungshinderndes Recht (z. B. Eigentum) zusteht, dem keine Einwendungen des Gläubigers (z. § 242 BGB) entgegenstehen. II. Passivlegitimation: Vollstreckungsgläubiger C. Rechtsfolge Bei Erfolg wird die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Als Vollstreckungshindernis haben die Vollstreckungsorgane dieses Urteil nach §§ 775 Nr. Klage auf vorzugsweise Befriedigung - juracademy.de. 1, 776 ZPO zu beachten. LG JuraQuadrat | §² | Jura macht Spaß Beitrags-Navigation
Die Drittwiderspruchsklage ist immer dann statthaft, wenn der Kläger behauptet, dass ihm ein " die Veräußerung hinderndes Recht " an einem von der Zwangsvollstreckung betroffenen Gegenstand zustehe ( Interventionsrecht). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, wenn die dritte Person dieses Recht behauptet. Ob es tatsächlich besteht, wird erst im Rahmen der Begründetheit der Klage geprüft. Es ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert. Bis zu 5. 000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, bei einem darüber liegenden Streitwert das Landgericht. Nur, wenn der Kläger auch ein Rechtsschutzinteresse hat, ist seine Drittwiderspruchsklage auch zulässig. § 771 ZPO - Drittwiderspruchsklage | iurastudent.de. Er muss ein berechtigtes Interesse daran haben, sein Recht auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Sobald die Zwangsvollstreckung begonnen hat, hat der Kläger ein solches Rechtsschutzinteresse. Ausnahmsweise wird es ihm auch dann zugestanden, wenn diese noch nicht begonnen hat, und zwar immer dann, wenn irreparable Schäden für ihn drohen.