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23. 08. 2015 13:40 | Preis: ***, 00 € | Sozialrecht Beantwortet von Thema: Inwieweit kann ein Ehegatte bei notwendiger Unterbringung des Ehepartners in einem Pflegeheim für nicht gedeckte Kosten in Anspruch genommen werden? Inwieweit ist eigenes Vermögen eines Pflegebedürftigen hierfür einzusetzen? Bundesland Bayern Ausgangslage: Ehepaar verheiratet, beide über 60 Jahre, keine Kinder, wohnend im eigenen 2-Familien-Haus ( Das Haus gehört dem nicht pflegebedürftigen Ehegatten, 1 WE wird als Ferienwohnung vermietet mit ca. 3. 500 € Einkünften brutto p. a., Wert der Immobilie ca. Pflegeheim was bleibt dem ehepartner 2. 375. 000 €, hypothekenfrei). Die Verhältnisse sollen vorausschauend gestaltet werden, denn: - Die Pflegebedürftigkeit des Ehepartners könnte in Zukunft nur über ein Pflegeheim geleistet werden. Was bleibt dem Ehegatten an finanzielle Mitteln? - auch die Pflegebedürftigkeit (Pflegeheim) des Ehegatten selbst kann eines Tages eintreten. Was bleibt den nächsten Angehörigen (Bruder, Neffe)? finanzielle Verhältnisse des pflegebedürftigen Ehepartners: Altersrente 1.
Einkommen, Vermögen und Schonvermögen der Eltern Hat der Pflegebedürftige eigenes Vermögen, dann steht ihm per Gesetz einmalig ein sogenanntes Schonvermögen von 5. 000 Euro zu (Stand: Jahr 2020, ( 5)). Diesen Betrag müssen Pflegebedürftige nicht für die Finanzierung der Pflege verwenden. Wann ein Haus im Pflegefall verkauft wird? In vielen Fällen muss schlussendlich auch das geliebte Eigenheim verkauft werden, um mit dem Erlös die Pflegekosten zu decken. Gezwungen werden kann man dazu jedoch nur, wenn das restliche Vermögen für die Pflegekosten nicht mehr ausreicht. Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist dabei meist das Sozialamt. Wie prüft Sozialamt Schenkungen? Ehemann muss ins Pflegeheim, Ehefrau nun Sozialfall? (Gesundheit, Recht, Ehe). Zunächst muss das Sozialamt nachweisen, dass der Schenker tatsächlich verarmt ist, er darf also überhaupt kein Vermögen mehr haben. Im Sozialhilferecht gibt es sogenannte Schonvermögen, beispielsweise das eigen genutzte Wohnhaus.... Erst muss auch das sozialhilferechtliche Schonvermögen vollständig aufgebraucht sein. Wie prüft das Sozialamt ob Vermögen vorhanden war?