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In Rn. 32 der Entscheidung wiederholt der BGH einige Grundsätze der fast ausufernd gewordenen Rechtsprechung zum in der Praxis immer wichtiger werdenden notariellen Nachlassverzeichnis: "Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (BGHZ 33, 373, 377). Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Notarielles Nachlassverzeichnis - frag-einen-anwalt.de. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken, namentlich nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen, selbst wenn er den Erben über seine Pflicht belehrt hat, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. "
Wird ein Ehegatte oder naher Angehöriger enterbt, kann er seinen Pflichtteil verlangen. Um diesen berechnen zu können, braucht der Enterbte erst einmal Informationen über die Erbmasse, das Nachlassverzeichnis. Pflichtteilsberechtigte: Auskunftsanspruch | Advocatio München. Deshalb gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten ziemlich scharfe Schwerter in die Hand, nämlich einen Auskunftsanspruch, einen Wertermittlungsanspruch und den Anspruch, vom Erben eines eidesstattliche Versicherung zu verlangen, dass alle Angaben richtig und vollständig sind. Wie man ein Nachlassverzeichnis korrekt erstellt, haben wir hier ausführlich erklärt. Manche Pflichtteilsberechtigte oder deren Anwälte gehen von Anfang an maxcimal aggressiv vor und verlangen sofort die Erstellung von teuren Sachverständigengutachten sowie die Anfertigung des Nachlassverzeichnisses durch einen Notar. Letzteres kann der Erbe nicht verweigern, selbst wenn der Erbe ein noch so sorgfältiges Verzeichnis erstellt hat. Einen Zusatznutzen bringt dieses notarielle Nachlassverzeichnis selten, weil Notare in der Regel nur die Informationen aufnehmen (können), die sie vom Erben erhalten.
Dr. Falko Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Kaiserslautern ZErb 11/2015, S. 346 - 349 Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Losgelöst von der Frage, ob das vorzulegende Bestandsverzeichnis vom Erben selber oder vom Notar angefertigt wird, hat der Pflichtteilsberechtigte jedenfalls das Recht, bei der Erstellung des Verzeichnisses zugegen zu sein. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich also vom Bestand des Nachlasses selber einen Eindruck verschaffen und bei der zwangsläufig vorzunehmenden Besichtigung der Erbschaft anwesend sein. Zerb 11/2015, Anwesenheitspflicht des zur Auskunft Verpf ... / Anmerkung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Vom Erben sind Urkunden vorzulegen Dieses Anwesenheitsrecht umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, in zum Nachlass gehörende Urkunden Einsicht zu nehmen, §§ 809, 810 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte kann über seine persönliche Anwesenheit bei der Bestandsaufnahme kontrollieren, ob alles mit rechten Dingen zugeht. Nachdem der Erbe im Rahmen der Auskunftserteilung nicht verpflichtet ist, dem Pflichtteilsberechtigten Kontoauszüge, Rechnungen, Quittungen oder sonstige Belege vorzulegen, bietet sich für den Pflichtteilsberechtigten im Rahmen seiner persönlichen Anwesenheit bei der Bestandsaufnahme zumindest die Möglichkeit, in diese Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Bankauszüge des Erblassers müssen zum Termin vorliegen Nachdem zu dem Termin aber sämtliche Unterlagen vorliegen müssen, auf deren Grundlage der Notar das Nachlassverzeichnis erstellt hat, hat der Pflichtteilsberechtigte zumindest die Möglichkeit, dem Notar "über die Schulter zu schauen" und sich einen Eindruck davon zu verschaffen, ob z. B. Kontoauszüge vom Notar mit der gebotenen Sorgfalt auf pflichtteilsrelevante Vorgänge hin untersucht wurden. Nachdem dem Pflichtteilsberechtigten aber vom Gesetz in Zusammenhang mit seinem Anwesenheitsrecht insgesamt eine eher passive Rolle zugewiesen wurde, sollte sich der Pflichtteilsberechtigte von dem Notartermin nicht allzu viel versprechen. In der Literatur wird hierzu vertreten, dass sein Anwesenheitsrecht dem Pflichtteilsberechtigten vor allem die Möglichkeit geben soll, die Notwendigkeit und die Chancen einzuschätzen, von dem Erben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben zu verlangen. Vor dem Hintergrund der latenten Informationsnot des Pflichtteilsberechtigten ist ein so eng gefasstes Verständnis des Anwesenheitsrechts des Pflichtteilsberechtigten beim Notartermin in vielen Fällen absehbar wenig befriedigend.
Der Pflichtteilsanspruch besteht in Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Enterbten. Um den Pflichtteil berechnen zu können, muss also neben dem (insoweit fiktiven) gesetzlichen Erbteil des Pflichtteilberechtigten vor allem der Wert des Nachlasses ermittelt werden. § 2314 BGB sieht für die Ermittlung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsberechtigten einen umfangreichen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben vor. Der Erbe hat über den kompletten Bestand der Erbschaft Auskunft zu erteilen. Pflichtteilsberechtiger hat Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis Der Pflichtteilsberechtigte kann in diesem Zusammenhang vom Erben verlangen, dass ihm vom Erben ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass vorgelegt wird. Der Pflichtteilsberechtigte hat hier ein Wahlrecht hinsichtlich der Person, die dieses Bestandsverzeichnis erstellt. Er kann sich damit begnügen, wenn das Verzeichnis vom Erben erstellt wird. Er kann aber beispielsweise auch verlangen, dass das Bestandsverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird, der vom Erben zu beauftragen und zu bezahlen ist.