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Herzlich Willkommen auf, der ecoplus Webplattform für Betriebsansiedlungen in Niederösterreich. ist ein kostenloser Service für alle Unternehmen die Interesse am Standort Niederösterreich haben. Begriffsklärung / Glossareintrag: Grundstückswidmung, die für öffentliche Gebäude, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Wohngebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche sich dem Ortsbild eines Siedlungskernes harmonisch anpassen und keine, das örtliche zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen. Projekteinreichung Wohnbauforschung - Land Niederösterreich. Mehr Infos: Siehe auch: Flächenwidmungsplan / Örtliche Raumordnung Bauland Kerngebiet Handelseinrichtungen
Auf Grund der behördlichen Feststellungen "sowie der vorliegenden Gutachten" (gemeint war offenbar eine Stellungnahme des Amtstierarztes im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft) sei dokumentiert, dass sich der Tatort im Bauland-Wohngebiet befinde. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass – ungeachtet der artgerechten Tierhaltung – das Halten von Hähnen im Bauland-Wohngebiet nicht ortsüblich sei und das Krähen von Hähnen im Bauland-Wohngebiet, insbesondere zur Nachtzeit, zweifellos eine ungebührliche Erregung störenden Lärms darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich dieser Argumentation nicht anschließen: Entscheidend ist, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von unbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach Ö-Normen und Flächenwidmungen zu finden. Das Landesverwaltungsgericht hat ausschließlich auf die aktuell bestehende Flächenwidmung (Bauland-Wohngebiet) abgestellt und, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, es damit – ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht - unterlassen, sich mit den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall auseinanderzusetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Hühnerhalterin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, welches zu dem Schluss kam, dass die gegenständliche Haltung von Hühnern und die Errichtung des Hühnerstalles mit der Widmung " Wohngebiet" unvereinbar seien. Ab wann eine Tierhaltung nicht mehr erlaubt ist Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Entscheidung vom 24. 4. 2018, Zl RA 2018/05/00563 auf mehrere, ähnlich gelagerte Entscheidungen. In seiner Entscheidung vom 22. 5. 2001, 2000/05/0279, hat er sich unter Bezugnahme auf die Unzulässigkeit einer Kaninchenzucht im "Wohngebiet" (im Sinne des § 16 Abs. 3 O. ö. Raumordnungsgesetz 1972) auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1991 bezogen (VwGH 24. 9. 1991, 91/05/0150). Damals stellte er fest, dass eine Hundezucht in Widerspruch zur Flächenwidmung "Wohngebiet" im Sinne des Oö. ROG Raumordnungsgesetzes 1994 steht, weil eine solche Zucht nicht den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des Wohngebietes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dient – unerheblich, ob die Hundezucht gewerblich oder hobbymäßig ausgeübt wird.