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Sie ließ ihrer Tochter eine Bestandsauflistung des Nachlasses zukommen und ergänzte diese Auflistung dann aber auf Nachfrage der Tochter hin Anfang 2017 binnen weniger Monate insgesamt dreimal. Am 16. 05. 2017 berechnete der Anwalt der Mutter dann in einem Schreiben den Pflichtteilsanspruch der Tochter. Tochter akzeptiert die Abrechnung "ohne jedes Präjudiz" Hierzu teilte der Anwalt der Tochter mit, dass diese Abrechnung "grundsätzlich akzeptiert" würde, die Festlegung des Abschlagsbetrages aber "ohne jedwedes Präjudiz" erfolge. In der Folge forderte die Tochter bei ihrer Mutter ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Nachlass des Erblassers an. Dieses notarielle Nachlassverzeichnis wurde schließlich am 18. 08. Nachlassverzeichnis pflichtteil master 2. 2017 vorgelegt. Notarielles Nachlassverzeichnis enthält Lücken Der pflichtteilsberechtigten Tochter erschien aber auch dieses von einem Notar erstellte Nachlassverzeichnis als lückenhaft und sie forderte ihre Mutter auf, das notarielle Nachlassverzeichnis zu ergänzen. Daraufhin erreichte die Tochter ein als "Eigenurkunde" bezeichnetes Schriftstück, das von dem Notar erstellt wurde.
Die Voraussetzungen der Erstreckung der Hemmung sind im Streitfall erfüllt. Die Auskunftsansprüche der Klägerin aus § 2314 Abs. 2 und S. 3 BGB gegen die Beklagten entspringen dem gleichen, vom Klagevortrag umfassten Lebenssachverhalt und dienen dem gleichen Endziel. Entgegen der Auffassung der Revision sind beide Ansprüche auch materiellrechtlich wesensgleich. Schuldner des Verzeichnisses ist jeweils der Erbe. Das Nachlassverzeichnis zur Bestimmung des Pflichtteils. Das Verzeichnis soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, durch eine Auskunft über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und die ergänzungspflichtigen Schenkungen seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen. Der Anspruch auf Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses entspringt hier auch demselben, mit der Klage bereits vorgetragenen Lebenssachverhalt und dient demselben Ziel, nämlich der Klägerin die Bezifferung ihres Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen. " Pflichtteilsanspruch wird mit Eintritt des Erbfalls fällig Der Pflichtteilsanspruch wird übrigens mit Eintritt des Erbfalls fällig; ab diesem Zeitpunkt ist der auch vererblich und übertragbar, § 2317 BGB.
Das Gesetz stellt ihm deshalb den Anspruch auf Auskunft durch ein Nachlassverzeichnis gegen den oder die Erben zur Verfügung. Das Nachlassverzeichnis hat alle Aktiva und Passive des Nachlasses aufzuführen, die am Todestag vorhanden waren. Gleichzeitig kann der Pflichtteilsberechtigte Auskunft darüber verlangen, in welchem Güterstand der Erblasser ggf seine Ehe führte und welche Schenkungen er in den letzten zehn Jahren vornahm, weil sich daraus Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben können. War der Beschenkte der Ehegatte, gilt die Zehn-Jahre-Frist nicht. Notarielle Nachlassverzeichnis ist unvollständig und lückenhaft. Unabhängig von der Pflicht, ein Nachlassverzeichnis zu errichten, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben ein öffentliches Nachlassverzeichnis, beispielsweise in Gestalt eines notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Die Kosten der Auskunft fallen dem Nachlass zur Last. (§2314 Abs. 2 BGB)
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