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Der Schuldner hat mit Antrag vom 30. 06. 2016 die Freigabe der Zahlungseingänge seines Arbeitgebers, der (…) beantragt. Der Insolvenzverwalter hat keine Bedenken geäußert. Das Arbeitseinkommen auf das Pfändungsschutzkonto überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen weicht im vorliegenden Fall allerdings ständig im unterschiedlichen Maße von den Sockelbeträgen des § 850 k ZPO ab. In diesem Fall ist der Freibetrag nach § 850 k ZPO nicht zu beziffern, sondern durch die Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber des Schuldners überwiesene Arbeitseinkommen festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. 2011 VII ZB 64/10). b. AG Friedberg, Beschluss vom 30. 2013, 61 IK 146/13 Nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht für ein Pfändungsschutzkonto, auf das nur die unpfändbaren Bezüge des Schuldners gehen, klarstellend feststellen, dass die Sozialleistungen, die auf diesem Konto seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens monatlich eingehen, diesem uneingeschränkt zu dessen freien Verfügung zu belassen sind (Anschluss BGH, 10. Antrag nach 850k abs 4 zpo p konto freigabe w. November 2011, VII ZB 64/10, NJW 2012, 79).
31. 01. 2012 ·Fachbeitrag ·P-Konto Sachverhalt Gläubigerin G. betreibt gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Sie hat 2008 einen PfÜB erwirkt, mit dem die Ansprüche des S. gegen die Drittschuldnerin D. aus einem Konto gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden sind. Das Konto wird seit dem 1. 7. 10 als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gemäß § 850k ZPO geführt. S. hat beantragt, die Pfändung in Höhe des monatlich pfandfreien Betrags aufzuheben. Antrag nach 850k abs 4 zpo p konto freigabe n. Er hat eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers und einen Kontoauszug vorgelegt, wonach ihm im Juli 2010 Arbeitseinkommen von 1. 705, 54 EUR überwiesen wurde. Dazu hat er vorgetragen: Sein Einkommen schwanke in der Höhe, mindestens werde aber ein Betrag von 1. 700 EUR gezahlt. Bei dem überwiesenen Betrag handele es sich um den gemäß § 850c ZPO unpfändbaren Betrag, da sein Arbeitseinkommen ebenfalls gepfändet sei. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 12. 10 die Kontopfändung "bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches vom Arbeitgeber auf das gepfändete Konto überwiesen wird, bis auf Weiteres aufgehoben, …".
Nutzt der Dritte ein Konto des Schuldners, so hat er gegen diesen einen Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB. Geht also das Gehalt des Dritten oder auch eine Versicherungsleistung vereinbarungsgemäß auf dem Konto des Schuldners ein, so hat er gegen diesen den Herausgabeanspruch. Nichts anderes gilt, wenn es nur zu einer versehentlichen Einzahlung auf dem Konto gekommen ist. Dann ergibt sich der Herausgabeanspruch aus dem Bereicherungsrecht ( §§ 812, 816 BGB). Mit diesem Anspruch ist der Dritte aber untitulierter Gläubiger, der hinter dem titulierten Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreibt, zurücktreten muss. Rechtsmittel: sofortige Beschwerde Weder § 850k Abs. 4 i. V. Die neue P-Konto-Bescheinigung beantragen - höherer Pfändungsfreibetrag für Sie - Insolvenzrecht - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ. m. §§ 850 ff. ZPO noch § 765a ZPO bieten deshalb eine Grundlage für die Freigabe des Kontos. Sollte dies im Einzelfall einmal anders gesehen werden, kann der angehörte Gläubiger dagegen im Wege der sofortigen Beschwerde vorgehen. Wurde er nicht angehört, so wäre die Erinnerung das richtige Rechtsmittel. FoVo 10/2018, S. 194 - 196 Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium.
§ 905 ZPO Das Vollstreckungsgericht ist nun auch gezwungen eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Schuldner*in glaubhaft macht, dass er diese von einer anderen Stelle (Sozialleistungsträger oder Schuldnerberatungsstelle) nicht erhält. § 908 ZPO regelt die Informationspflicht der Banken gegenüber dem Kunden, insbesondere über das noch verfügbare, nicht von der Pfändung erfasste Guthaben des laufenden Kalendermonats, über den zum Monatsende zu drohendem Betrag, welcher an die Gläubiger*in ausgekehrt wird und sofern eine neue Bescheinigung angefordert wird.