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Während im weltlichen Bereich das Betriebsverfassungsgesetz bzw. das Personalvertretungsgesetz gilt, wird in kirchlichen Einrichtungen die betriebliche Mitbestimmung nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) geregelt. Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung (MAV) sind mit denen von Betriebs- und Personalrat vergleichbar. Sie repräsentiert die Belegschaft der Einrichtung gegenüber dem Dienstgeber und wacht darüber, dass alle Mitarbeiter auf Recht und Billigkeit behandelt werden. Die MAV wird alle 4 Jahre von den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählt. Aufgaben der MAV – Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Die 11 Mitarbeitervertreter führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen und dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert, nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. Aufgaben der MAV Die MAV beteiligt sich aktiv an Entscheidungen, die die Mitarbeiter betreffen. Durch ihre Beteiligungsrechte gestaltet die MAV das kollektive Arbeitsrecht in der Einrichtung.
Die MAV hat außerdem ein Zustimmungsrecht bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (§ 34), bei persönlichen (das Arbeitsverhältnis betreffenden) Angelegenheiten einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 35) und bei organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Einrichtung (§ 36). Dienstgeber und MAV können auch Dienstvereinbarungen abschließen (§ 38), die ausschließlich für die Dienstverhältnisse in bestimmten Einrichtungen gelten. In Streitfällen, die das Mitarbeitervertretungsrecht betreffen, können Kirchliche Arbeitsgerichte angerufen werden. Diese arbeiten auf der Grundlage der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung. Mav vorsitzender aufgaben erfordern neue taten. Die staatlichen Gerichte sind nicht zuständig. Weitere Informationen zum Herunterladen Weitere Links zum Thema Es ist ein Fehler aufgetreten.
Der Dienstgeber hat die MAV z. B. anzuhören und ihr die Gelegenheit zur Mitberatung bei bestimmten Themen wie Kündigung, Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu geben. Mitarbeitervertretung (MAV). Nur mit Zustimmung der MAV können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt, höher oder rückgruppiert werden. Die MAV arbeitet als Team und trifft sich in regelmäßigen Sitzungen. Die MAVO schreibt vor, dass Mitarbeitervertreter für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von ihrer sonstigen Arbeit freizustellen sind. MAV-Vorsitzende Mechthilde Wiemers E-Mail: mechthilde. wiemers(at)
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst In einigen Fällen ist die Mitbestimmung eingeschränkt Eingeschränkte Mitbestimmung heißt: die MAV kann ihre Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme nur unter bestimmten Bedingungen verweigern, z. B. wenn die Maßnahme gegen geltende Gesetze, Vereinbarungen, Bestimmungen, usw. verstößt, andere MitarbeiterInnen benachteiligt würden, u. ä. Eingeschränkte Mitbestimmung besteht u. bei: Einstellung und Eingruppierung ordentlicher Kündigung nach der Probezeit Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung in besonderen Fällen Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit Auswahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. Mitarbeitervertretung – Wikipedia. Mitberatung heißt: eine beabsichtigte Maßnahme kann von der Dienststellenleitung nur durchgeführt werden, wenn die MAV informiert und nach ihrer Meinung gefragt wurde.
MAV Mitglieder dürfen aufgrund Ihres Amtes keine Benachteiligungen erfahren, sie dürfen keine Belohnungen hierfür erhalten. MAV und Dienststellenleitung sind verpflichtet vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, sich gegenseitig rechtzeitig über alles hierzu Erforderliche zu informieren und auf dem Verhandlungswege Lösungen zu finden. Die MAV handelt als Gremium, der/die Vorsitzende und / oder die Stellvertretende Vorsitzende vertreten die MAV gegenüber der Dienststellenleitung. Mav vorsitzender aufgaben mit. MAV und Dienststellenleitung haben gemeinsam für eine gute Zusammenarbeit zu sorgen und das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken. Aufgaben der GMAV - Gesamtmitarbeitervertretung Diese wird durch die Delegierten der jeweiligen örtlichen MAV-en aus deren Reihe für jeweils vier Jahre gewählt. Aufgaben der GMAV sind: Belange, die mehr als eine Einrichtung betreffen, in der Regel alle Einrichtungen bei DfM, werden von der Gesamtmitarbeitervertretung mit der Geschäftsführung (ggf. mit von der GF delegierten Personen) verhandelt.
(1) 1 Der Dienst in der Kirche verpflichtet Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in besonderer Weise, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. 2 Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden. 3 In ihrer Mitverantwortung für die Aufgabe der Einrichtung soll auch die Mitarbeitervertretung bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Verständnis für den Auftrag der Kirche stärken und für eine gute Zusammenarbeit innerhalb der Dienstgemeinschaft eintreten. (2) 1 Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Mav vorsitzender aufgaben tickets. 2 Personalakten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eingesehen werden. (3) Die Mitarbeitervertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen, anzuregen, 2.
Praktische Konkordanz). Die Befugnisse der Mitarbeitervertretungen sind in den Mitarbeitervertretungsgesetzen, im katholischen Bereich auch Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) genannt, der einzelnen Gemeinschaften geregelt. Im kirchlichen Arbeitsrecht kann innerhalb der Mitarbeitervertretung ein Wirtschaftsausschuss bzw. ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen nach § 23a MVG-EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz) gebildet werden. Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz müssen allerdings die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses auch Mitglieder der Mitarbeitervertretung sein. Mitarbeitervertretungswahl [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Im MVG-EKD ist auch die Wahl der Mitarbeitervertretung (§§ 9–14 MVG-EKD) geregelt. Neben den Angaben zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit findet sich hier Grundsätzliches zum Wahlverfahren. § 11 Abs. 2 MVG-EKD verweist für die Einzelheiten auf die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland – kurz WahlO-EKD.