Kleine Sektflaschen Hochzeit
Der Mieter kann ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung der Wohnung haben. Der BGH (Urt. v. 11. Untermieterlaubnis bei berechtigtem Interesse des Mieters. 06. 2014; AZ: VIII ZR 349/13) entschied, daß sich der Vermieter bei Nichtgestattung schadensersatzpflichtig machen könne. Der BGH hatte sich mit der Frage der Schadensersatzpflicht eines Vermieters befaßt, der den Mietern einer Dreizimmerwohnung, die sich aus beruflichen Gründen mehrere Jahre im Ausland aufhielten, die Untervermietung zweier Zimmer versagt hatte. Ein berufsbedingter Auslandsaufenthalt stelle ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dar. Dem Anspruch auf Gestattung der Untervermietung stehe auch nicht entgegen, daß der Mieter nur ein Zimmer der Dreizimmerwohnung von der Untervermietung ausnehme und auch dieses während des Auslandaufenthalts nur gelegentlich zu Übernachtungszwecken nutzen wolle. § 553 Abs. 1 BGB stelle weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich seiner weiteren Nutzung durch den Mieter auf.
Ihre Begründung: Die Mieter hätten die Sachherrschaft an der Wohnung aufgegeben, weil sie sich beim Einwohnermeldeamt abgemeldet hätten. Gericht konnte Argumente nicht nachvollziehen Das Gericht konnte hier kein berechtigtes Interesse der Mieter feststellen. Unstreitig wohnten sie in dem nur wenige Kilometer entfernten Reihenhaus. Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Wunsch, in absehbarer Zeit möglicherweise aus dem 150 Quadratmeter großen Haus wieder in die 76 Quadratmeter große Wohnung zurück zu ziehen, sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Vortrag der Kläger, es sei für sie bequemer für berufliche Termine in der stadtnäheren Wohnung zu übernachten. Das Urteil stammt vom 20. Februar 2019.
Zwar räume der Wortlaut des § 549 Abs. 2 BGB dem Mieter ein Recht zur Untervermietung nur ein, wenn dieser einen Teil der Wohnung untervermieten wolle. Diese Vorschrift wird jedoch vom Gericht dahin ausgelegt, daß das Gesetz lediglich verhindern wolle, daß der Mieter die Wohnung dem Untermieter zum alleinigen uneingeschränkten Gebrauch überlassen wolle (so auch LG Berlin, WM 94, 323). Eine solche uneingeschränkte Überlassung liege jedoch nicht vor, wenn die Wohnung (als Ganzes) nur vorübergehend aufgegeben und nach wie vor als Lebensmittelpunkt des Mieters erhalten bleiben soll. Davon sei auszugehen, wenn der Mieter lediglich einige Monate im Ausland verbringe und darüber hinaus die Wohnung in möbliertem Zustand untervermiete. Der Vermieter durfte seine Erlaubnis auch nicht deshalb verweigern, weil die Mieterin nur den Namen der Untermieterin nicht aber ihr Geburtsdatum, ihre Einkommensverhältnisse und den bisherigen Wohnsitz genannt hat. Zwar darf der Vermieter die Erlaubnis gem. § 549 Abs. 2 verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, dem daraus resultierenden Informationsbedürfnis des Vermieters hat die Mieterin durch Angabe des Namens und des Berufs der an der Untermiete interessierten Studentin ausreichend Rechnung getragen.