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§ 27 Abs. WaffG Schießstätten § 9 - 12 AWaffV Benutzung von Schießstätten - insbesondere: § 12 Abs. 3 AWaffV Schießstandrichtlinien § 12 Abs. 4 - 6 AWaffV Schießstandsachverständige Sonstige Rechtsgrundlagen Die Genehmigung von Schießsportanlagen erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage des Waffengesetzes, aber auch des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG); hinsichtlich von Wurfscheibenanlagen ist zudem das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zu berücksichtigen. Zur Ausführung des BImschG sind Rechtsverordnungen erlassen worden: Die 4. Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen - Waffenrecht - WAFFEN-online Foren. BImschV regelt die genehmigungsbedürftigen Anlagen, zu denen nach Nr. 10. 18 Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze zählen. Seit der Änderung vom 2. Mai 2013 sind allerdings Schießstände in geschlossenen Räumen und solche für Kleinkaliberwaffen aus der Genehmigungspflicht nach dem BImschG herausgenommen. Damit unterfällt die Mehrzahl der Schießstände nicht mehr den Regelungen des BImschG, sondern ist allein waffenrechtlich und baurechtlich zu genehmigen.
Eine Waffe im 1er Tresor mit vollem Magazin daneben aus selbem Grund führt zu keinerlei Problemen. Genau sowenig wie das Führen der geladenen Waffe im eigenen Haus. Das weiß ich auch aus Erfahrung! vor 1 Minute schrieb Paddy85: So hab ich es auch mal in der Sachkunde gelernt, die Frage ist ja nur, sieht dein Nachbar dich mit der Waffe rumlaufen und ruft vor lauter schreck die Polizei, könnte es doch sein, dass deine Zuverlässigkeit bzw. persönliche Eignung in Frage gestellt wird, oder? Mal angenommen ich laufe mit meiner Waffe (geladen) auf meinem Balkon rum. Jetzt ruft der Nachbar die Polizei und die kommen vorbei, ich glaube die würden mich - unabhängig davon ob ich darf oder nicht - mal fragen, ob ich noch alle Latten am Zaun hätte... Wenn jemand andere Erfahrungen gemacht hat, lasse ich mich gern eines besseren belehren. Waffengesetz anlage 1 oz. Wer zu Haus mit einer geladenen Waffe rumläuft dürfte bei Bekanntwerden ein Problem bekommen. Da ist es schwierig den vom Bedürfnis umfassten Zweck zu erklä der Regel wird man die Unzuverlässigkeit feststellen.
Herr X ist Inhaber eines gültigen Jagdscheines. Gem. § 2 Abs. 2 WaffG bedarf es zum Umgang (hier: Erwerb und Besitz) einer Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. 3, Satz 1 WaffG bedürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne des § 15 Abs. 2 i. V. m. Leihe / Überlassen einer Jagdwaffe, § 12 Abs.1, 13, 38 WaffG, § 13, 16 BJagdG – und immer das Kreuzchen an der richtigen Stelle setzen! - Waffenrecht vom Rechtsanwalt. Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zum Erwerb von Langwaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Schusswaffen und Munition die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind) keiner Erlaubnis. Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Kurzwaffen bedarf einer Erlaubnis (Voreintrag) durch die zuständige Behörde in die Waffenbesitzkarte, gem. Einer Erlaubnis zum Erwerb der o. a. halbautomatischen Kurzwaffe wurde Herrn X von hier nicht erteilt. Es besteht der Verdacht, dass Herr X die halbautomatische Kurzwaffe am 27. 2017 in Besitz genommen hat und bis zum 23. 01. 2018 den Besitz darüber ausübte.
2009 BGBl. 2062 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV) V. 1977 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften G. 30. 06. 2017 BGBl. 2133 Link zu dieser Seite:
Denn der Anknüpfungspunkt ist in diesen Fällen ja nicht, daß es sich um eine geladene scharfe Waffe handelt, sondern daß der Nachbar glaubt, man sei Terrorist, Amokläufer oder irgendetwas in dieser Richtung. Diese Diskussion gab es vor einigen Wochen im Zusammenhang mit dem offenen Führen einer SSW, was als dank kWS zwar als Führen grds. legal wäre, in der konkreten Form als ungewöhnich und besorgniserregend und nicht erforderlich aber ein OWi darstellen kann. Ansatzpunkt wäre der frühere Straftatbestand des groben Unfugs, heute § 118 OWiG. Natürlich ist bedenklich, daß ein auch nicht nur objektiv unbedenkliches sondern auch in manchen zivilisierten ausländischen Rechtsordnungen gerade gefordertes Handeln zum OWiG allein durch die irrationale Reaktion der Mitmenschen wird. Waffengesetz anlage 1 mg. Objektiv stellt es aber eine Störung der öffentlichen Ordnung dar, wenn durch das Herumlaufen mit einer offen getragenen SSW eine Massenpanik entsteht. Auch wenn man selbst heutzutage von einem auch nur ansatzweise mündigen Bürger die Erkenntnis erwarten sollte, daß ein Amokläufer und Terrorist nicht gemütlich die Einkaufsstraße mit einer offen geholsterten Waffe entlangläuft oder so beim Bäcker einkauft und bezahlt.
Sonst müste die Definition lauten "Füheren ist... tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausüben... ", also auch in Wohnung... etc... alles klar! §12 beschäftigt sich mit dem Führen (mit Einverständnis), stellt also eine Ausnahme dar und hat also hier keine Relevanz, da das physische Gewaltausüben über eine Waffe ind er (z. Wohnung) eben genau kein FÜHREN darstellt. Auch klar. Oder? Edited August 15, 2016 by BEG Rechtschreibung Alles außerhalb der eigenen Wohnung ist ein Führen, in fremden Besitztum ist die Zustimmung und der Zusammenhang zum Bedürfnis gefordert. Waffengesetz anlage 1 full. Join the conversation You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.