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Anhand verschiedener Maßnahmen unterziehen wir Ihren Jahresabschluss einer genauesten betriebswirtschaftlichen Prüfung. Bei prüferischen Durchsichten handelt es sich um eine betriebswirtschaftliche Prüfung, die jedoch keine, auch nicht in ihrem Umfang reduzierte, Abschlussprüfung ist. Prüferische Durchsicht von Jahresabschlüssen. Durch die prüferische Durchsicht soll die Glaubwürdigkeit der in den Jahresabschlüssen enthaltenen Informationen erhöht werden, wobei auf die durch eine Abschlussprüfung erreichbare hinreichende Sicherheit für ein Prüfungsurteil mit positiver Gesamtaussage (Bestätigungsvermerk) auftragsgemäß verzichtet wird. Die prüferische Durchsicht ist keine Abschlussprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichts auf der Grundlage von Befragungen und Plausibilitätsbeurteilungen. Dabei kann sich die prüferische Durchsicht sowohl auf den gesamten Jahresabschluss als auch auf nur bestimmte, wertrelevante Teile des Jahresabschlusses beziehen. Die prüferische Durchsicht ist so zu planen und durchzuführen, dass der Wirtschaftsprüfer nach kritischer Würdigung mit einer gewissen Sicherheit ausschließen kann, dass der Abschluss und ggf.
Dabei muss er sich mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seinem wirtschaftlich-rechtlichen Umfeld vertraut machen, um die qualifizierte Auswertung von Informationen zu gewährleisten. Durchführung: Im Rahmen der prüferischen Durchsicht reicht es in der Regel aus, wenn der Prüfer die verantwortlichen Personen im Unternehmen befragt und notwendige Unterlagen und Informationen zu wesentlichen Geschäftsvorfällen zusammenträgt und analytisch beurteilt. Umfangreichere Prüfungsmaßnahmen sind nur dann zu ergreifen, wenn der Wirtschaftsprüfer Grund zu der Annahme hat, dass die vorhandenen Unterlagen fehlerhaft sind, oder Hinweise auf falsche Informationen vorliegen. Dokumentation: Der Wirtschaftsprüfer hat die Sachverhalte zu dokumentieren, die wichtige Nachweise zur Unterstützung seiner Bescheinigung liefern sowie Nachweise dafür festzuhalten, dass die prüferische Durchsicht unter Berücksichtigung berufsüblicher Qualitätsstandards durchgeführt wurde. Bescheinigung: Über das Ergebnis seiner prüferischen Durchsicht hat der Wirtschaftsprüfer eine Bescheinigung zu erteilen.
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