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Seitenbereiche zum Inhalt ( Accesskey 1) zur Hauptnavigation ( Accesskey 2) zur Positionsanzeige ( Accesskey 3) Wir bringen Licht ins Steuer-Dunkel Positionsanzeige Sie sind hier: Startseite Mandanten-Info Steuernews für Mandanten März 2014 Inhalt Unterlassene Instandhaltung Für dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr nicht mehr durchgeführt worden sind, besteht in der Handelsbilanz eine Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB). Eine in der Handelsbilanz gebildete Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen ist auch in der Steuerbilanz anzusetzen (R 5. 7 Abs. 11 EStR 2012). Unter die passivierungspflichtigen Instandhaltungsmaßnahmen fallen in erster Linie unterlassene am Sachanlagevermögen. Notwendige Maßnahmen Die Rückstellungsbildung setzt voraus, dass die Maßnahmen am Bilanzstichtag notwendig waren und nur aus innerbetrieblichen Gründen oder mangels geeigneter Handwerker/Techniker in das neue Geschäftsjahr verschoben wurden. Drei-Monats-Frist Zwingend für die Beibehaltung der Rückstellung in der Bilanz ist, dass die Instandhaltungsmaßnahmen zwingend innerhalb der ersten drei Monate des neuen Wirtschaftsjahres abzuschließen sind.
Dabei stehen die Höhe des Betrags und der Fälligkeitszeitpunkt noch nicht exakt fest. Typisch für Aufwandsrückstellungen ist, dass diese für Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber sich selbst gebildet werden. Das ist auch der wesentliche Unterschied zu den Schuldrückstellungen, bei denen es um Verpflichtungen gegenüber anderen geht. Der Begriff der Aufwandsrückstellungen war vor Inkrafttreten des Bilanzierungsmodernisierungsgesetzes ( Bilmog) im Jahr 2009 deutlich weiter gefasst als jetzt. Mittlerweile ist die Bildung nur noch in zwei Fällen vorgesehen. Bildung von Aufwandsrückstellungen Aufwandsrückstellungen müssen in folgenden Situationen gebildet werden: für unterlassene Instandhaltung, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag nachgeholt werden für unterlassene Abraumbeseitigungen, wobei die Nachholung im folgenden Geschäftsjahr erfolgen muss Gesetzliche Grundlage dafür ist § 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB. In anderen Fällen ist die Bildung von Aufwandsrückstellungen nicht möglich.
Dazu gehören z. die Abschlussrechnungen der Unternehmen, die die Maßnahme durchgeführt haben.
(1) 1 Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. 2 Ferner sind Rückstellungen zu bilden für 1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, 2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. (2) 1 Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. 2 Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. 05. 2009 ( BGBl. I S. 1102), in Kraft getreten am 29. 2009 Gesetzesbegründung verfügbar