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Dem Kunden Spesen verrechnen – wie geht das eigentlich? Unternehmensberater sind viel unterwegs, besuchen Kunden im Ausland, übernachten in Hotels. Kurz, sie verursachen erhebliche Spesen, die dem Kunden – meist gesondert von der eigentlichen Beratungsdienstleistung – in Rechnung gestellt werden. Geschäftsführervergütung bei Drittanstellung – Unwirksame Weiterbelastung der Vergütung (Umlage) - FPS Blog. Es sind zwei Methoden zu unterscheiden, wie diese Kosten auf den Kunden überwälzt werden können. Weiterverrechnung von Kosten an den Kunden Durchlaufende Posten Weiterverrechnung von Kosten an den Kunden Hierbei werden die Spesen als Produktionskosten der eigenen Leistung eingeordnet, es handelt sich also um Inputfaktoren für die eigene Dienstleistungserstellung, die meist in der Kundenrechnung gesondert ausgewiesen werden. Bei einem Berater sind dies Reisespesen, auswärtige Verpflegung, Hotelkosten, usw. Diese Rechnungen/Spesen werden auf die Unternehmensberatung ausgestellt und von ihr bezahlt. Sie stehen also im direkten Zusammenhang mit der Leistung, die der Kunde empfängt. Auf diesen Spesen muss der Berater 7.
Außerdem fand eine detaillierte Beschreibung der "low value adding intra-group services" statt, die charakterisierende Merkmale als solche nennt. Die Neufassung des Kapitel VII der OECD Verrechnungspreisrichtlinien gibt detaillierte Auskünfte über das Wesen der gering wertschöpfenden konzerninternen Dienstleistungen. Unter den sog. "low value adding intra-group services" verstehen sich demnach Dienstleistungen, die einen unterstützenden Charakter aufweisen. Da die Dienstleistungen nicht bzw. Weiterverrechnung von kosten im konzern 3. nur gering wertschöpfend sind, fallen sie nicht unter das Kerngeschäft des Unternehmens, unterliegen keinen enormen Risiken und beinhalten keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter. Der finale Bericht zählt folgende (nicht abschließende) administrative Dienstleistungen beispeilhaft auf: Rechnungswesen, Revision, Buchhaltung Personaldienstleistungen Kommunikation Debitoren- und Kreditorenmanagement IT Steuerliche und rechtliche Beratungen im Konzern (Compliance) Zudem nennt der finale Bericht zu den Aktionspunkten 8-10 Negativ-Merkmale, die keine Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung beschreiben.
Die Finanzverwaltung hat auch organisatorische Vorkehrungen getroffen, dass das Prüfgebiet der Verrechnungspreise von in diesem Bereich erfahrenen und sehr kompetenten Prüferinnen und Prüfern geprüft wird. Wie sehen die diesbezüglichen Regelungen in den anderen Staaten aus? So gut wie alle anderen Staaten haben auch vergleichbare Vorschriften. Das gemeinsame Bindeglied dieser Vorschriften sind in den meisten Fällen die Verrechnungspreisrichtlinien der OECD. Im Detail kann es natürlich zum Teil erhebliche Unterschiede geben. Weiterverrechnung von kosten im konzern 1. Auch in den anderen Ländern werden die Konzernverrechnungen von den Finanzverwaltungen genau geprüft. Österreichische Konzerne müssen daher auch für Ihre ausländischen Tochtergesellschaften eine entsprechende Dokumentation der Verrechnungspreise vorweisen können, um mögliche Steuernachzahlungen in diesen Ländern und Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Ab wann sind die Richtlinien anwendbar? Da die Verrechnungspreisrichtlinien kein neues Recht darstellen, sondern nur innerhalb des bestehenden Rechts die Verwaltungspraxis zusammenfassen, sind sie auch bereits für vergangene Jahre anzuwenden.
7% MwSt. aufrechnen, da sein «gesamtes Entgelt» der Mehrwertsteuer untersteht. Er kann nicht bestimmte Posten der Kundenrechnung als nicht mehrwertsteuerpflichtig taxieren. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Spesen dem Kunden gesondert – also abgegrenzt von den Kosten der eigentlichen Beratungsdienstleistung – in Rechnung gestellt werden. Die Darstellung hat keinen Einfluss. Oft herrscht die Meinung vor, dass im Ausland angefallene Spesen dem Kunden ohne Mehrwertsteuer zu verrechnen sind. Das ist aber ein Irrtum. Unabhängig davon, ob die Spesen im Ausland entstanden sind (z. Verdeckte Gewinnausschüttung — BPG. B. Hotels, Flüge), muss der Berater immer den MwSt. -Normalsatz von 7. 7% aufrechnen. Dies gilt auch, wenn die Spesen in der Schweiz dem normalen Mehrwertsteuersatz von 7. 7%, dem Sondersatz für Beherbergung von 3. 8% oder dem reduzierten Satz von 2. 5% für Lebensmittel unterstanden. Der Berater darf generell keine Kundenrechnungen oder auch nur einzelne Rechnungsposten ohne MwSt. bzw. zu einem bevorzugten Satz erstellen.
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