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[4] Unschädliche Arbeitstage bei anderweitiger Tätigkeit Keine beruflich bedingten Nichtrückkehrtage sind dagegen Arbeitstage einer anderweitigen Berufstätigkeit außerhalb des Grenzgängerdienstverhältnisses. [5] Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund einer zusätzlichen Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat nicht an seinen inländischen Wohnort zurückkehrt, sind auf die Höchstgrenze von 60 schädlichen Tagen nicht anzurechnen. Schweiz: Radikaler Änderung der Organspende-Regel zugestimmt - WESER-KURIER. Dasselbe gilt für Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund einer Tätigkeit für einen nicht in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Reisetätigkeiten für einen anderen Arbeitgeber bleiben beim Grenzgängerdienstverhältnis unberücksichtigt und stellen keine beruflich bedingten Nichtrückkehrtage dar. [6] Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund einer Entsendung im Konzern für eine Tochtergesellschaft in Drittstaaten tätig wird, können aber wirtschaftlich der in der Schweiz ansässigen Muttergesellschaft als Arbeitgeberin zugerechnet werden.
Ausnahmen sind möglich für Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien, die regelmässig in ihr Wohnsitzland zurückkehren (mindestens einmal wöchentlich). Siehe die Erläuterungen zum Optionsrecht in der Rubrik «Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz». Beginn und Ende der Versicherung Staatsangehörige von EU-/EFTA-Staaten, die keine Aufenthaltsbewilligung benötigen (Erwerbstätigkeit von weniger als drei Monaten) sind ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig. Treten sie keiner Versicherung bei, so können sie von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden. Dabei muss die Versicherung am Datum des Beginns ihres Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnen. Die 60-Tage-Regelung einfach erklärt. Die Versicherung endet am Datum der Beendigung der Arbeit in der Schweiz, spätestens aber am Tag der Ausreise aus der Schweiz oder mit dem Tod der versicherten Person. Staatsangehörige von EU-/EFTA-Staaten mit einem Ausweis L, der länger als drei Monate gültig ist, sind ab dem Tag ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle versicherungspflichtig.
Personen mit einem Ausweis L, der länger als 3 Monate gültig ist, sind ab dem Tag ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle versicherungspflichtig. Sie haben 3 Monate Zeit, um einer schweizerischen Krankenkasse beizutreten. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, so können sie von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden. Eine medizinische Behandlung vor dem Beitrittsdatum müssen sie selber bezahlen. Personen mit einem Ausweises L, der weniger als 3 Monate gültig ist, sind ab dem Tag ihrer Einreise in die Schweiz versicherungspflichtig. Anrecht auf Ferien sowie Urlaub und Feiertage in der Schweiz. Treten sie keiner Versicherung bei, so können sie von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden. Mehrfachbeschäftigte (Tätigkeiten in mehreren Ländern) Staatsangehörige der Schweiz oder von EU-Mitgliedstaaten, die als Selbstständigerwerbende oder als Angestellte gleichzeitig entweder in mehreren EU-/EFTA-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz und in einem oder mehreren EU-/EFTA-Mitgliedstaaten arbeiten, sind der Gesetzgebung eines einzigen Staates unterstellt.
Fachklinik Prinzregent Luitpold benötigt tatkräftige Unterstützung für eine Kinderrutsche Die Fachklinik Prinzregent Luitpold ist bei einer Spendenaktion von Canada Life in der Kategorie Gesundheit & Soziales nominiert und hat die Chance, unter den 20 Bestplatzierten eine Spende für eine Kinderrutsche auf dem Klinikspielplatz zu erhalten. Abgestimmt werden kann ab sofort einmal täglich und somit jeden Tag aufs Neue bis zum 24. Juni 2021, 11:00 Uhr unter diesem Link: Wir freuen uns über Ihre Unterstützung und Ihre Stimmen für unsere Kinderrutsche!
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