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Über uns Die inteqmed GmbH ist ein junges, mittelständisches Unternehmen mit langjähriger Erfahrung. Gegründet wurde das Unternehmen im Jahre 2006 von qualifizierten Fachkräften der Medizintechnikbranche.
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Dies bedeutet: Bei einem hohen Ausfallrisiko oder zu wenig Sicherheiten für das von der eigenen GmbH erhaltene Darlehen muss an der Höhe des Darlehenszinssatzes geschraubt werden. Dabei gilt: Je unsicherer das Darlehen ist, desto höher muss der Zinssatz angesiedelt werden. Immerhin würde man einem Fremden ein Risikodarlehen auch nur anbieten, wenn der Zinssatz passt. Angemessener Zins für eine Art 'Gesellschafterdarlehen'. Exkurs: Im Urteilsfall war für einen Darlehen über 40. 000 Euro ein Zinssatz von 8% vereinbart. Der Kläger konnte darlegen, dass im vergleichbaren Zeitraum die Spanne für nicht dinglich gesicherte Kontokorrentkredite zwischen 5, 22% und 11, 67% gelegen hat. Da das Darlehen noch teilweise gesichert war, war bei der Ansiedlung des Zinssatzes etwa im Mittelfeld dieser nach Meinung des Gerichtes ausreichend. Dem erhöhten Ausfallrisiko ist damit zu genüge Rechnung getragen worden. Wie hoch ein solcher Zinssatz daher im Einzelfall sein muss, entscheidet sich auch anhand der Gegebenheiten im Einzelfall.
Denn auch für einen fremden Dritten wäre diese unbeachtlich. Auch widerspricht es dem allgemeinen Erfahrungssätzen, dass ein fremder Dritter ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen zu den gleichen Zinskonditionen wie ein besichertes, vorrangiges Darlehen vergibt. Der vom FG Köln gezogene Preisvergleich von (besichertem) Bankdarlehen und (unbesichertem) Gesellschafterdarlehen ist daher rechtsfehlerhaft. Ausblick Der BFH hat die Klage zwar zurückverwiesen. Er stellt in seinen Ausführungen aber klar, dass sich eine mangelnde Darlehensbesicherung grundsätzlich in einer höheren Darlehensverzinsung widerspiegelt. Gegenteiliges wäre zwar grundsätzlich denkbar, entspricht jedoch nicht dem allgemeinen Erfahrungsschatz. Der BFH erkennt damit faktisch einen Zusammenhang zwischen den mit einem Darlehen verbundenen Risiken und der hierfür erhaltenen Vergütung (Verzinsung) an. Verzinsung von Gesellschafterdarlehen auf dem BFH-Prüfstand – PKF Deutschland. Es bleibt abzuwarten, wie das FG Köln mit den nun gesetzten Rahmenbedingungen umgehen wird.
Preisvergleichsmethode auch bei Konzernfinanzierung zulässig Aus Sicht des BFH hat das Finanzgericht nicht ausreichend dargelegt, warum es nicht die Preisvergleichsmethode angewandt hat. Allein der Hinweis, dass sich es sich um einen Einzelfall handeln dürfte, wenn Bankdarlehen mit Bürgschaften der Konzernobergesellschaft besichert werden, genügte dem BFH nicht. Auch müsse, so der BFH, eine Konzernfinanzierungsgesellschaft nicht die gleichen Strukturen wie eine Geschäftsbank aufweisen. Dabei könne auch auf die Zinssätze für Unternehmensanleihen zurückgegriffen werden. Darüber hinaus könne gegebenenfalls auf Ergebnisse von Ratingagenturen zurückgegriffen werden. Kein Fall des risikoarmen Dienstleisters Der BFH verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurück. Dabei setzte er sich auch mit dem Einwand des Bundesfinanzministeriums auseinander, hier läge ein Fall des risikoarmen Dienstleisters vor. Die Einbettung des Kreditgebers in einen Konzern lässt die Ermittlung eines Fremdvergleichspreises trotzdem anhand der Preisvergleichsmethode zu, denn es geht ausschließlich um die Angemessenheit des Entgelts für die Überlassung von Kapital.
Darlehensgeber waren der Verkäufer des Akquisitionsobjekts, die Gesellschafterin der inländischen GmbH sowie eine Geschäftsbank. Das Gesellschafterdarlehen war mit 8% p. a. über eine Laufzeit von 10 Jahren verzinst, unbesichert und nachrangig. Vergleichbar unbesichert und nachrangig war das Verkäuferdarlehen mit 10% p. über eine Laufzeit von 6 Jahren. Das Bankdarlehen war hingegen vorrangig und voll besichert. Bei einer Laufzeit von lediglich 5 Jahren wurden hier rd. 5% p. fällig. Das Finanzamt hielt die vereinbarten Zinsen des Gesellschafterdarlehens für überhöht und nahm insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen an. Der fremdübliche Zins betrüge 5% und würde sich – trotz abweichender Laufzeit und Besicherung – am Bankdarlehen orientieren. Die Klägerin argumentierte, dass die Angemessenheit der Verzinsung des Gesellschafterdarlehens anhand einer Benchmarking-Studie nachgewiesen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Verkäuferdarlehen mit 10% p. höher verzinst wurde, obwohl dieses noch vorrangig vor dem Gesellschafterdarlehen bedient werden müsse.