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Zu unübersichtlich? Probieren Sie die neue Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" ( Einstellung oben) Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) vom 17. Bilanzrecht - Neue Größenklassen | bdp Team. 07. 2015 ( BGBl. I S. 1245), in Kraft getreten am 23. 2015 Gesetzesbegründung verfügbar
Prüfung und Prüfungspflicht Gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB sind der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften (v. a. AG oder GmbH), die nicht kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. Größenkriterien des § 267 Abs. 1 HGB oder Kleinstkapitalgesellschaften i. § 267a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HGB sind, durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Dies gilt über § 264a HGB analog für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (v. GmbH & Co. KG). Eine sich selbst auferlegte Prüfungspflicht kann sich für kleine Kapitalgesellschaften auch aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie die OHG und KG sind nur in den Ausnahmefällen prüfungspflichtig, in denen die Größenkriterien des § 1 PublG überschritten werden (§ 6 i. Jahresabschluss: „Welche Rolle spielen HGB-Größenklassen?“ - B4B SCHWABEN Beraterpool - B4B Schwaben. § 3 Abs. 1 PublG). Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind in jedem Fall – d. h. unabhängig von Größenkriterien – durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Abs. 2 HGB).
Wovon ist abhängig ob ein Unternehmen prüfungspflichtig durch einen Wirtschaftsprüfer ist? Die gesetzliche Verpflichtung eine Jahresabschlussprüfung durchzuführen, steigt mit zunehmender Größe des Unternehmens. Hintergrund ist der, dass auch mit zunehmender Größe des Unternehmens das Risiko für Kapitalgeber des Unternehmens, bspw. Eigenkapitalfinanziers, Fremdkapitalgeber, Lieferanten usw. steigt, dass diese ihr Geld nicht erhalten und auch das zur Verfügung gestellte Geld hat meist einen höheren Wert als bei kleinen Unternehmen. Aus diesem Grunde hat der Wirtschaftsprüfer die Funktion den Jahresabschluss bestimmter Unternehmen zu prüfen. Dies sind insbesondere Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft und Personengesellschaften ( GmbH & Co. KG) mit keiner natürlichen Person als Vollhafter. Unternehmen mit Personen als Vollhafter sind zumeist nicht zu prüfen, da der Gesetzgeber durch die unbeschränkte persönliche Haftung einer natürlichen Person eine erhöhte Chance sieht, dass ein möglicher Kapitalverlust dadurch begrenzt wird.
Die Größenklassen nach § 221 UGB werden in der nachfolgenden Tabelle gegenübergestellt: Jahresabschluss sehr klein klein mittelgroß neu alt Bilanzsumme TEUR 350 - MEUR 5 MEUR 4, 84 MEUR 20 MEUR 19, 25 Umsatz TEUR 700 MEUR 10 MEUR 9, 68 MEUR 40 MEUR 38, 5 Arbeitnehmer 10 50 250 Die Zuordnung zu einer Größenklasse besteht dann, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschritten werden. Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei Größenmerkmale einer mittelgroßen Gesellschaft übersteigen oder ein Unternehmen von öffentlichem Interesses sind. Umsatzerlöse Die Definition der Umsatzerlöse wurde kodifiziert. Zum einen umfasst der Umsatzerlösbegriff künftig jeden Betrag, der sich aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen ergibt. Zum anderen sind neben Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer zusätzlich die sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern wie z. B. Verkehr- und Verbrauchsteuern, von den Umsatzerlösen abzuziehen. Unverändert wird per definitionem nicht auf die Umsatzerlöse des Geschäftsjahres, sondern auf die der letzten zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag abgestellt.