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Aus- und Weiterbildung Informationen über den Ausbildungsberuf - Bewerbungen richten Sie bitte direkt an Betriebe. Zulassungsvoraussetzungen/Personenkreis: Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/-in für Bürokommunikation richtet sich gemäß § 66 Berufsbildungsgesetz an behinderte Menschen, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Arbeitsgebiet: Fachpraktiker für Bürokommunikation sind mit kaufmännischen und administrativen Aufgaben unter Berücksichtigung der modernen Büroorganisation betraut. Sie arbeiten im Sekretariat mit, übernehmen den Telefondienst und bearbeiten den Posteingang und -ausgang. Sie erfassen Materialbestände und kontrollieren diese. Ausbildungsberufsbild: Gegenstand der Berufsausbildung sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Bürowirtschaft 2. Informationsverarbeitung und Informationssysteme 3. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle 4. Personalverwaltung 5. Assistenz- und Sekretariatsaufgaben 6. Materialwirtschaft 7. Fachaufgaben im Einsatzgebiet Ausbildungsdauer: Die Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre Berufsschule: Annedore-Leber-Oberschule Berufsschule mit sonderpädagogischer Aufgabe Paster-Behrens-Straße 88, 12359 Berlin Telefon: +49 30 66588-361 Telefax: +49 30 66588-363 E-Mail: Internet:
Fachpraktiker für Bürokommunikation ist ein Ausbildungsberuf mit zwei- bis dreijähriger Ausbildungsdauer, für den man keinen Schulabschluss benötigt. Diese Ausbildung ist für Menschen mit einer Behinderung gedacht. Die Arbeit wird entweder in der Berufsschule und im Betrieb (in Industrie und Handel, im Handwerk und im öffentlichen Dienst) erlernt oder in der beruflichen Rehabilitation. Zu der Arbeit gehört u. a. Finanz- und Rechnungswesen, Postbearbeitung, oder auch Dokumente ordnen. Inhaltlich lehnt sich die Ausbildung an den anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement an. [1] Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ Kurzbeschreibung. Agentur für Arbeit, abgerufen am 30. Mai 2016.
Ausbildungsberufe von A-Z Die Ausbildung zum/-r Fachpraktiker/-in für Bürokommunikation ist eine Ausbildungsregelung für Menschen mit Behinderungen gemäß § 66 BBIG und orientiert sich an der Ausbildung zum/-r Kaufmann/-frau für Bürokommunikation. Fachpraktiker/-innen für Bürokommunikation sind in Betrieben des Handels, des Handwerks, der Industrie sowie im Bereich des öffentlichen Dienstes tätig. Sie kommen insbesondere in den Gebieten Interne Dienste (zum Beispiel Post, Bürotechnik, Ablage), Kundenbetreuung, Telekommunikation, Assistenz- und Sekretariatsaufgaben, Materialwirtschaft, kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Personalverwaltung zum Einsatz. Die Ausbildungsdauer beträgt gemäß Ausbildungsordnung drei Jahre. Kurzinformationen zu diesem Beruf bei Ausbildungsvergütung Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem Wirtschaftszweig des Ausbildungsbetriebes. Gebühren Für die Inanspruchnahme hoheitlicher Aufgaben werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung der IHK Kassel-Marburg erhoben.
Fachpraktiker/-in für Bürokommunikation Koordinator Beratung Aus- und Weiterbildung Sebastian Bensemann Tel. +49 395 5597-402 Fax +49 395 5597-509 Prüfungstermine Zwischenprüfung und Abschlussprüfung Der Ausbildungsberuf unterliegt einer besonderen Rechtsvorschrift. Die Prüfungstermine werden durch die IHK Neubrandenburg festgelegt. Informationen erhalten Sie telefonisch vom zuständigen Ansprechpartner. Anmeldefristen Zwischenprüfung und Abschlussprüfung Zwischenprüfung Frühjahr - 30. 10. Abschlussprüfung Sommer - 15. 01. Zwischenprüfung Herbst - 30. 04. Abschlussprüfung Winter - 31. 07. Prüfungen Erstausbildung - kaufmännisch/verwandte Berufe Birgit Augustin Tel. +49 395 5597-405 Fax +49 395 5597-509
Einheitliche Prüfungsbedingungen benachteiligen jedoch jene Prüflinge, die ihre wahren Kenntnisse und Fähigkeiten wegen einer Behinderung unter den "normalen" Bedingungen nicht oder nur eingeschränkt nachweisen können. Dies ist der Grund, weshalb durch die Gewähr von Nachteilsausgleich für alle Prüflinge vergleichbare Startbedingungen hergestellt werden. Durch die Anpassung der Prüfungsbedingungen darf der behinderungsbedingte Nachteil aber nicht überkompensiert werden, denn auch dann würde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Bei offensichtlichen Behinderungen (z. Querschnittslähmung, Erblindung) ist die Vorlage eines Attests obsolet. Die Entscheidung über die Gewähr eines Nachteilsausgleichs ist im Hinblick auf den prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stets eine Einzelfallentscheidung.
Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1) nachzuweisen. " Wie kann ein Nachteilsausgleich in Prüfungen aussehen? Richtschnur ist die Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) Technische Hilfsmittel zum Beispiel: Lesehilfen, Sprachcomputer, Greifzange für Maschinen Besondere Gestaltung der Prüfung zum Beispiel: Zeitverlängerung, angemessene Pausen, Änderung der Prüfungsformen, zusätzliche Erläuterung der Prüfungsaufgaben, Verwendung großer Schriftbilder Einsatz von Hilfspersonen zum Beispiel "Sehende Hilfen" zum Vorlesen oder Erklären von Zeichnungen, Gebärdensprachdolmetscher, Einsatz von Vertrauenspersonen Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen? Prüflinge mit Behinderung, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.