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[1] Jedoch bereits in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen wird klargestellt: "Das Land [Nordrhein-Westfalen] gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände. " Auch werden bereits in der Landesverfassung (LVerf) den Kommunen zentrale Aufgaben und Rechte zugewiesen um Gemeinden und Gemeindeverbände als Grundeinheiten der gebietlichen Gliederung des Landes institutionell zu garantieren: [2] So liegt die Verwaltung des Landes in den Händen der Gemeinden und Gemeindeverbände, neben der der Landesregierung. (Artikel 3 Absatz 2 LVerf) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben. (Artikel 78 Absatz 2 LVerf) Das Recht der Erschließung eigener Steuerquellen liegt ebenfalls bei den Gemeinden. (Artikel 79 LVerf) Aufgrund dieser zentralen Stellung der Gemeinden und Gemeindeverbände referenziert § 1 der GO NRW zurück: "Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues. Ausschließungsgründe - Mitwirkungsverbot und Befangenheit - II. "
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28. 10. 2015 ( GBl. S. 870), in Kraft getreten am 01. 12. 2015.
(1) 1 Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. 2 Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muß nichtöffentlich verhandelt werden. 3 Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. § 35 GemO - Öffentlichkeit der Sitzungen - dejure.org. 4 In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefaßte Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. (2) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gegeben worden sind.