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27. 09. 2015 928 Mal gelesen Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt auf der Grundlage einer (amts-)ärztlichen Untersuchung. Der Dienstherr ordnet diese Untersuchung an. Die Anordnung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Es gibt aber Fälle, in denen der Beamte die Untersuchung verweigern darf. Der Dienstherr muss die Untersuchungsanordnung sorgfältig begründen. In der Praxis erweisen sich die Begründungen nicht selten als fehlerhaft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen: Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Feststellung, die für die Anordnung sprechenden Gründe "seien nicht aus der Luft gegriffen", reicht für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht aus. Beamtenrecht - Dienstunfähigkeit - Wann darf eine ärztliche Untersuchung verweigert werden? | anwalt24.de. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung weckt ferner keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, aufgrund der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sei es nicht erforderlich gewesen, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Zustimmungsverweigerung bei Versetzung » Anwaltskanzlei Flämig. Das beklagte Land habe von der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, mangels anderer medizinischer Erkenntnisse über dessen Gesundheitszustand auch darauf schließen dürfen, dass dieser kein Restleistungsvermögen mehr besessen habe. Es wäre widersprüchlich, aus der unberechtigten Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Begutachtung zwar auf die Dienstunfähigkeit schließen zu dürfen, nicht aber auf das Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit infolge mangelnden Restleistungsvermögens, obwohl der Beamte beide Prüfungen mit seiner unberechtigten Weigerung vereitele. Die ärztliche Begutachtung im Falle einer Dienstunfähigkeit ziele gerade auch darauf ab, die medizinische Entscheidungsgrundlage für die Prüfung der tatsächlich bestehenden Leistungseinschränkungen und damit der noch verbleibenden Einsatzmöglichkeiten des Beamten zu liefern.
b) Deutlich wird der Anspruch auf Beförderung auch bei dem Urteil des OVG Bremen vom 18. 9. Dienstherr verweigert versetzung lehrer. 2002 2: "Aus der Fürsorgepflicht kann sich ausnahmsweise die Verpflichtung des Dienstherrn zur Beförderung eines Beamten ergeben. " c) Noch weiter geht das BVerwG in seinem Beschluss vom 24. 2008 3: "Bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens kann der Dienstherr verpflichtet sein, auf die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle für den betreffenden Beamten hinzuwirken, wenn nur über die Beförderung dieses Beamten zu entscheiden ist. " Allerdings führt das BVerwG hier auch aus: "Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann daher nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Be-förderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Ent-scheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält... " Gleichwohl kann festgestellt werden, dass die Grenzen sehr eng gezogen sind.
Die folgenden Ausführungen zur Mitbestimmung des Personalrats beziehen sich auf die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes ( BPersVG). Die Bestimmungen der jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze können hiervon abweichen. Zur Wirksamkeit einer Maßnahme i. S. d. § 4 TVöD ist die Beteiligung des Personalrats vorgeschrieben ( § 78 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 BPersVG). Danach hat der Personalrat bei folgenden Maßnahmen mitzubestimmen: Umsetzung innerhalb der Dienststelle für mehr als 3 Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebiets i. S. d. Umzugskostenrechts befindet ( § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG) Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als 3 Monate ( § 78 Abs. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Arbeitsrecht.Team - Dr. Hoffmann & Hanke. 1 Nr. 7 BPersVG) Die beabsichtigte Maßnahme darf nur ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung des Personalrats vorliegt ( § 70 Abs. 1 BPersVG). Dies bedeutet, dass bei fehlender Zustimmung oder nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats die Maßnahme unwirksam ist.
Die Versetzung eines Bewerbers nach Bayern, der das 45. Lebensjahr bereits vollendet habe, bedürfe der Zustimmung des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. Diese Zustimmung würde nur unter bestimmten Umständen erteilt, die unstreitig auf den Kläger nicht zuträfen. Unabhängig davon stehe dem Staatsministerium allein die Befugnis zu, seine personalpolitischen Entscheidungen zu treffen. 11 Mit Schriftsätzen jeweils vom 11. Dezember 2019 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vom Staatsministerium vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dienstherr verweigert versetzung arbeitsrecht. 14 Die Klage ist unzulässig und hat daher keinen Erfolg. 15 Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.