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Anforderungen an die Bestellung, Stellung und Aufgaben des bDSB 1. Bestellpflicht a. Nicht bestellt werden darf eine Person, die in einen Interessenkonflikt geraten könnte oder für die eine Gefahr der Selbstkontrolle besteht (insb. Mitglieder der Unternehmensleitung, IT- und Personalleiter sowie IT- Administratoren). b. Der bDSB muss aufgrund der beruflichen Qualifikation und des Fachwissens benannt werden, um die Aufgaben aus Art. 39 DS-GVO übernehmen zu können. Zu den Fachkundevoraussetzungen gehört ein Verständnis der allgemein datenschutzrechtlichen und spezialgesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften, die für das eigene Unternehmen relevant sind, sowie c. Betrieblicher datenschutzbeauftragter schweiz. technisch-organisatorische Kenntnisse, insbesondere Kenntnisse der Informations- und Telekommunikationstechnologie und der Datensicherheit. Diese Mindestkenntnisse müssen bereits zum Zeitpunkt der Bestellung zum bDSB vorliegen. d. Eine Form und bestimmte Dauer für die Bestellung besteht nicht; die Bestellung sollte aus Nachweisgründen in Textform erfolgen (s. unten stehendes Muster).
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