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Die wahren Gründe für die Ergänzung zum Arbeitsvertrag sind mir aber leider bisher noch nicht bekannt, da die GF leider noch nicht für ein Gespräch zur Verfügung stand. Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag - frag-einen-anwalt.de. Auserdem munkelt der Buschfunk das dem Mitarbeiter eine Abmahnung ins Haus steht, was wiederum einen Verdacht nahelegt das man den Mitarbeiter los werden möchte. Das ist aber zur Zeit reine Spekulation und Vermutung, da der Buschfunk eben keine 100%-tige rechtssicher Quelle ist. Also warten wir erst mal ab der Dinge die noch kommen werden. Jedenfalls wird die Ergänzung zum Arbeitsvertrag nicht unterschrieben.
Eine neue "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" gab es auch diesmal nicht. Was mich zu deinem 1. bringt: Laut der Ergänzung zum Arbeitsvertrag mit Bezug auf §45 (bzw. §7. 1. ) TvÖD(-K) könnte ich doch dann im Ausnahmefall (der übrigens noch nicht aufgetreten ist bis zu 58 h arbeiten, oder sehe ich das falsch? Und bei Ungültigkeit der Ergänzung liegt (da der Arbeitsvertrag selbst dies ja nicht regelt) die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (auch für Teilzeitkräfte) bei 48 Stunden die Woche (lt. §7 Abs. 8 ArbZG)? Zitat von Betriebsrat58 Die Ergänzung galt für einen Arbeitvertrag der befristet war und seit Fristablauf nicht mehr gilt. Problematisch wäre nur, wenn er durch Anschlussvertrag verlängert worden ist bzw. Ergänzung zum arbeitsvertrag see. bei Entfristung es keinen neuen Arbeitsvertrag gegeben hätte. Es gilt nur der letzte Arbeitsvertrag bzw. mit den Ergänzungen zu diesem. Ehrlich gesagt verstehe ich dies jetzt gerade nicht. Der erste Arbeitsvertrag (zu dem es die Ergänzung gab) ist zum 31. 2007 ausgelaufen. Jedoch gab es zwei nachfolgende Verträge ab dem 01.
Ergänzungsvereinbarung über Kurzarbeit Zwischen [Name/Adresse] – nachfolgend " Arbeitgeber/in " genannt – und [Name/Adresse] – nachfolgend " Arbeitnehmer/in " genannt – wird mit Wirkung ab dem ___ folgende Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag vom ___ getroffen: Präambel Die seit Anfang des Jahres 2020 herrschende Corona-Pandemie hat unmittelbare Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf im Betrieb des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. Der Betrieb hat aufgrund von ___ / aus den folgenden Gründen einen erheblichen und nicht vermeidbaren Arbeitsausfall zu verzeichnen. (…) Um den Fortbestand des Betriebes zu sichern, ist deshalb die Einführung von Kurzarbeit erforderlich. Ergänzung zum arbeitsvertrag formulieren. 1. Vereinbarung von Kurzarbeit, Dauer Die Vertragsparteien einigen sich darauf, dass für das Arbeitsverhältnis Kurzarbeit im Sinne von §§ 95 ff SGB III eingeführt wird, um das Unternehmen während der Corona-Pandemie zu entlasten und den Arbeitsplatz des/der Arbeitnehmers/in möglichst zu sichern. Die Kurzarbeit beginnt am ___ und endet voraussichtlich am ___.