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Eltern haben das Recht, über verschiedene Gremien in der Schule mitzuarbeiten. Sie können in folgenden Gremien der Schule ehrenamtlich mitwirken: Klassenpflegschaft Klassenkonferenz Schulpflegschaft Fachkonferenzen Schulkonferenz Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Elternmitwirkung": Broschürenservice NRW: Msb-duesseldorf Shop – Das ABC der Elternmitwirkung
Datum: 15. 05. 2011 / Art. -Nr. : MSB-D-31 / Anbieter: MSB Düsseldorf Infos zu Gremien, Wahlen, Elternverbänden. Diese Publikation ist auch in einer mobilen Version für alle Anzeigegeräte hier verfügbar. Sprache: Deutsch Themenbereich: Eltern Sonstiges Beschreibung Eltern müssen im Schulalltag nicht außen vor bleiben. Die Broschüre informiert über ihre Rechte - vor allem aber über die Rechte und Aufgaben der gewählten Elternvertreter. Verweise auf vermerkte- oder zuletzt angesehene Broschüren Merkliste 0 Broschüren Zuletzt angesehen 1 Das ABC der Elternmitwirkung
Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft). Die Vorsitzende / der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt. Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin / einen Vertreter, die / der (mit Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz 1 SchulG teilnimmt. Bis zum 21. September 2021 sollen die Wahlen für die Schulpflegschaft stattgefunden haben. Schulkonferenz Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils zu einem Drittel Elternvertreterinnen / -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an. Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule.
Dazu gehört beispielsweise das zur Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des Kopierers. Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder in den Eingangsklassen entweder von der Schulleitung und / oder der Klassenleitung zu einer Klassenpflegschaftssitzung eingeladen. (Bei Eingangsjahrgangsstufen erfolgt die Einladung der Eltern durch die Jahrgangsstufenleitung zu einer Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung. ) Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter. Beide nehmen – über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus – mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil. Die / der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest.
4. Schulkonferenz Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils zu einem Drittel Elternvertreterinnen und -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an. Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Vorschlägen der Schulleitung und des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab. Sie verabschiedet Grundsätze und Stellungnahmen. Im Schulgesetz ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz zu entscheiden hat. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin/des Schulleiters den Ausschlag. Vertretung der Schule nach außen Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.
Informationen zum Thema Elternmitwirkung Recht auf Schulmitwirkung Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung als auch aus den Regelungen in den §§ 62 ff. Schulgesetz (SchulG). Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen. Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz. Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen. Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen. Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des Kopierers.