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Die Bestellung eines Nießbrauchs am eigenen Grundstück wird daher heute zu Recht allgemein als zulässig angesehen. Umstritten ist jedoch, ob die Wirksamkeit eines solchen Eigentümernießbrauchs von dem Nachweis eines berechtigten Interesses an dessen Bestellung im Einzelfall abhängig ist. Während ein Teil des Schrifttums ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Nießbrauchs am eigenen Grundstück für erforderlich erachtet, spricht sich die inzwischen überwiegende Auffassung dafür aus, den Eigennießbrauch an Grundstücken unabhängig von dem Nachweis eines solchen Interesses zuzulassen. Nießbrauch am eigenen grundstück movie. Der Senat schloss sich nun der zweitgenannten Auffassung an. Zwar hat der Senat die Bestellung einer Eigentümerdienstbarkeit bislang nur für zulässig erachtet, wenn es der Bestellung im Hinblick auf eine beabsichtigte Übertragung des Eigentums an dem belasteten Grundstück bedurfte. Soweit dem zu entnehmen ist, dass das Bestehen eines entsprechenden Interesses Voraussetzung für die wirksame Schaffung einer Eigentümerberechtigung ist, hält der Senat hieran nicht fest, sondern entschied nun, dass richtigerweise die Bestellung von Rechten am eigenen Grundstück bereits im Hinblick auf die bloße Möglichkeit eines solchen Interesses als zulässig anzusehen ist; der Nachweis eines berechtigten Interesses im Einzelfall ist nicht erforderlich.
Der BGH erteilte dem Gläubiger jedoch eine klare Absage und entschied zugunsten des Eigentümers, dass der eingetragene Nießrauch bestehen bleiben könne. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann insoweit ein Grundstückseigentümer einen Nießbrauch bzw. BGH erlaubt Nießbrauch am eigenen Grundstück - Rechtsanwalt.net. eine Wohnrecht jederzeit zu eigenen Gunsten an seinem Grundstück bestellen, obwohl dies ansonsten regelmäßig nur für andere, dritte Personen vorgenommen wird. Ein Grundstückseigentümer kann sich auf diese Weise also ohne Weiteres zum Beispiel im Fall einer bevorstehenden Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Grundstücks dergestalt absichern, als dass dieser weiter im Hause wohnen oder auch die Nutzungen, zum Beispiel im Falle einer Vermietung, ziehen darf. Die Wirksamkeit eines solchen Eigentümernießbrauchs ist nach den Ausführungen des BGH auch nicht vom Nachweis eines besonderen Interesses abhängig.