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Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und bezieht er die sonstige Leistung für sein Unternehmen, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. [1] Dies gilt entsprechend, wenn die sonstige Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt wird. Leistung gegenüber Unternehmer für sein Unternehmen Der in Frankfurt/Main ansässige Rechtsanwalt R führt eine Rechtsberatungsleistung an einen Unternehmer in Zürich (Schweiz) für dessen Unternehmen aus. Die sonstige Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt. Ort der sonstigen Leistung / 3.12 Verlagerung des Orts in Ausnahmefällen des Drittlandsverkehrs | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG in der Schweiz. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Die Besteuerungsfolgen im Drittlandsgebiet bestimmen sich ausschließlich nach den dort anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften. Dieselbe Rechtsfolge gilt, wenn der Leistungsempfänger eine juristische Person ist, die sowohl einen unternehmerischen als auch einen nichtunternehmerischen Bereich hat (z.
Aus diesem Grund ist für bestimmte sonstige Leistungen eine Rückausnahme in § 3a Abs. 8 UStG geregelt. [7] Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Keine spezielle Regelung mehr seit dem 18. 2019 Die Sonderregelung des § 3f UStG ist mit Wirkung zum 17. 2019 ersatzlos aufgehoben worden, da sie keine Rechtsgrundlage im Unionsrecht hat. Seit dem 18. 2019 ist der Ort einer unentgeltlichen sonstigen Leistung analog der Rechtsvorschriften für entgeltliche Leistungen zu bestimmen. Ort der sonstigen leistung hotelübernachtung 1. 3. 3 Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (sog. Belegenheitsprinzip). Der Grundstücksbegriff bestimmt sich dabei nicht nach nationalen zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern ist unionsrechtlich auszulegen. [1] Grundstücke i. S. d. Regelung sind: ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann, jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann, jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie z.