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Online-Nachricht - Donnerstag, 20. 05. 2010 Der BFH hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur steuerlichen Behandlung einer Einmalzahlung aus der Schweizer Pensionskasse Stellung genommen ( BFH, Beschluss v. 25. 3. 2010 - X B 142/09; NV). Sachverhalt: Der Antragsteller war als Grenzgänger nichtselbständig in der Schweiz tätig. Der Schweizer Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. 1. 2005. Im Mai 2005 erhielt der Antragsteller von der Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken eine Teilauszahlung in Höhe von 150. 400 sfr. Das Finanzamt unterwarf die Teilauszahlung der Besteuerung zu 50%. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte die AdV. Das Finanzgericht wies den Antrag jedoch als unbegründet zurück. Mit der streitgegenständlichen Beschwerde macht der Antragsteller u. a. geltend: In der Literatur werde die Auffassung, die Schweizer Pensionskasse sei wie eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln, abgelehnt (Miessl, BB 2006, 1251; Heitzler, Heitzler, NWB HAAAC-63952).
Grundsätzlich soll mit dem Erreichen der Altersgrenze die Rente der Pensionskasse als zusätzliche Einnahme neben der AHV-Rente dienen. Barauszahlungen aus der Pensionskasse i. S. d. BVG sind während des Erwerbslebens in folgenden Fällen möglich: Der Versicherte verlässt endgültig die Schweiz (auch bei endgültiger Beendigung der Grenzgängertätigkeit); bei Kauf von Wohnungseigentum zur Selbstnutzung ist ein sog. Vorbezug im Sinne der Schweizer Wohneigentumsförderung möglich, d. h. Auszahlung von Beträgen aus der Pensionskasse; die Austrittsleistung beträgt weniger als ein Jahresbeitrag des Versicherten; der Versicherte nimmt eine selbstständige Tätigkeit auf und untersteht nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge (dem BVG). Da das schweizerische Steuerrecht Einzahlungen in die Pensionskassen grundsätzlich steuerfrei stellt, sind spätere Leistungen der Pensionskassen, d. h. die Renten und die Barauszahlungen, in der Schweiz voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Auch für die Einmalzahlungen aus einer Schweizer Pensionskasse hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.
26. 02. 2014 ·Fachbeitrag ·Einkommensteuer von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg Sachverhalt Die im Inland zur Einkommensteuer veranlagte Frau A erhielt im Streitjahr 2005 eine Auszahlung aus einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse. Nach den Schweizer Rechtsvorschriften wurde die Austrittsleistung bar ausgezahlt, weil A ihre Beschäftigung aufgegeben hatte ohne ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen und sie die Schweiz endgültig verlassen hatte. Das FA besteuerte die Austrittsleistung mit einem Besteuerungsanteil von 50% ( § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG). Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG mit der Begründung statt, dass es sich bei der Austrittsleistung zwar um eine steuerbare sonstige Einnahme handele, die allerdings nach § 3 Nr. 3 EStG a. F. steuerfrei bleibe (FG Baden-Württemberg 28. 4. 10, 3 K 1464/08, EFG 11, 1798). Auf die Revision des FA hat der BFH nunmehr festgestellt, dass die Kapitalzahlung "als andere Leistung" mit dem Besteuerungsanteil der Besteuerung unterliegt, im Streitfall jedoch ermäßigt zu besteuern ist ( § 34 EStG).
2005, BStBl. 2006 I S. 92) vereinnahmt werden. Vorausgesetzt, die Vertragsdauer betrug mindestens zwölf Jahre und es wurden laufend Beiträge einbezahlt – mindestens jedoch fünf Jahre. Bei Versicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, die ab dem 1. 1. 2015 (sogenannter Neuvertrag) geschlossen worden sind, ist bei Kapitalauszahlung die Differenz zwischen der Versicherungsleistung bei Vertragsablauf und den eingezahlten Versicherungsbeiträgen zur Hälfte als positiver Kapitalertrag mit ihrem individuellen Steuersatz zu versteuern beziehungsweise als negativer Kapitalertrag mit anderen positiven Kapitalerträgen zu verrechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG). Für das Anwenden dieser Regelung wird vorausgesetzt, dass die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (bei Vertragsabschluss ab 1. 2012: des 62. Lebensjahrs) des Versicherungsnehmers ausbezahlt wird und die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. Erstmalige Anwendungszeiträume Das genannte Schreiben des BMF wurde bereits im Bundesteuerblatt (BStBl.